Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung bei der Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

 

Beteiligte

Staatssecretaris van Financiën

 

Tenor

Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, daß ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen, der einem Kunden einen Zahlungsaufschub gegen Verzinsung einräumt, grundsätzlich einen steuerfreien Kredit im Sinne dieser Bestimmung gewährt. Wenn ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen einem Kunden jedoch nur bis zur Lieferung einen Zahlungsaufschub gegen Zahlung von Zinsen einräumt, bilden diese Zinsen kein Entgelt für einen Kredit, sondern einen Bestandteil der für die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung empfangenen Gegenleistung im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

„Umsatzsteuerberichtigung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie”

In der Rechtssache C-281/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden (Dritte Kammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Muys'en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf BV[1]

gegen

Staatssecretaris van Financiën

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1),

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter R. Joliet, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch S. T. M. Beelen und M. E. van Hilten, Coopers & Lybrand, Steuerberater, Rotterdam,

der niederländischen Regierung, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch E. Röder und C. D. Quassowski als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. J. Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado A. H. Hernández-Mora, Juristischer Dienst für Verfahren vor dem Gerichtshof, als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch N. Mavrikas, Paredros („Beisitzer”) beim Staatlichen Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. F. Buhl und durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Steuerberater S. T. M. Beelen und E. J. Janzen, Rotterdam, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. W. de Zwaan, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 21. Januar 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 1993,

folgendes

Urteil

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 30. Oktober 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Muys'en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf (im folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) und dem Staatssecretaris van Financiën wegen einem von diesem erlassenen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteuer.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ein Bauunternehmen, das sogenannte „Kauf- und Bauverträge” abschließt, in denen es sich im wesentlichen entweder zur Lieferung eines Grundstücks und dem Bau oder in einigen Fällen der Vollendung des Baus einer Wohnung verpflichtet oder zum Bau eines in Appartements aufgeteilten Gebäudes und zur Liefe...

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