Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Reverse-Charge-Verfahren, Geldbuße bei Steuerschuldnerschaft aus einem Reverse-Charge-Eingangsumsatz, Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Steuerausweis bei Reverse-Charge-Umsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

2. Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 in ihrer durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

 

Beteiligte

Farkas

Tibor Farkas

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Foigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal

 

Verfahrensgang

Kecskeméti Közigazgatási (Ungarn) (Beschluss vom 07.10.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 90/2)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht ‐ Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Reverse-Charge-Verfahren ‐ Art. 199 Abs. 1 Buchst. g ‐ Anwendung ausschließlich auf Grundstücke ‐ Rechtsgrundlose Zahlung der Steuer durch den Erwerber von Gegenständen an den Verkäufer aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung ‐ Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten des Erwerbers von Gegenständen festgestellt, die von ihm beantragte Erstattung abgelehnt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird“

In der Rechtssache C-564/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kecskemét, Ungarn) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2015, in dem Verfahren

Tibor Farkas

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Tátrai, Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

‐ der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und L. Havas als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112) sowie der Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tibor Farkas und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgató...

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