Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Teilnutzung eines unternehmerischen Gebäudes für private Zwecke, kein finanzieller Vorteil aus Vorsteuerabzug gegenüber einem Nichtunternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen nicht dadurch gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie mittels des Rechts auf vollen und sofortigen Abzug der Vorsteuer für die Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und durch die gestaffelte Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung dieses Gebäudes den Steuerpflichtigen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen und gegenüber Steuerpflichtigen, die ihr Gebäude nur zu privaten Wohnzwecken verwenden, einen finanziellen Vorteil einräumen können.

2. Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388, nach der das Vorsteuerabzugsrecht nur den Steuerpflichtigen zusteht, die besteuerte Umsätze tätigen, nicht aber jenen, die nur steuerbefreite Umsätze tätigen, nicht insofern entgegensteht, als diese nationale Maßnahme nur den erstgenannten Steuerpflichtigen einen finanziellen Vorteil verschaffen kann.

3. Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Ausnahme nicht für eine nationale Bestimmung gilt, die eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehende Rechtsvorschrift ändert, auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruht und neue Verfahren schafft. Insoweit ist es unerheblich, ob der nationale Gesetzgeber die Änderung des früheren nationalen Rechts aufgrund einer zutreffenden oder unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts vornahm. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine solche Änderung einer nationalen Bestimmung auch auf die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 auf eine andere nationale Bestimmung auswirkt, hängt davon ab, ob diese nationalen Bestimmungen in einer Wechselbeziehung stehen oder autonom sind; dies zu ermitteln ist Sache des nationalen Gerichts.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2, 6; EGVtr Art. 87 Abs. 1

 

Beteiligte

Puffer

Sandra Puffer

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Urteil vom 24.09.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 315/26)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 17 Abs. 2 und 6 ‐ Vorsteuerabzugsrecht ‐ Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes ‐ Art. 6 Abs. 2 ‐ Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf ‐ Finanzieller Vorteil gegenüber Nichtsteuerpflichtigen ‐ Gleichbehandlung ‐ Staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG ‐ Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug“

In der Rechtssache C-460/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 24. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 2007, in dem Verfahren

Sandra Puffer

gegen

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klučka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Frau Puffer, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Schubert und W.-D. Arnold sowie durch Steuerberater C. Prodinger,

‐ des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz, vertreten durch T. Krumenacker als Bevollmächtigten,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Bauer als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) und seine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Puffer und dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz (im Folgenden: Unabhängiger Finanzsenat), wegen des Rechts auf Abzug der in den Jahren 2002 und 2003 auf die Herstellungskosten ein...

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