Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeit der Leistung, Leasing und Versicherung des Leasingobjekts, Steuerbefreiung der Versicherung eines Leasingobjekts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen.

2. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

BGZ Leasing

BGZ Leasing sp. z o.o

Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 07.04.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 219/10)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird ‐ Einstufung ‐ Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen ‐ Befreiung ‐ Versicherungsumsatz“

In der Rechtssache C-224/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 7. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2011, in dem Verfahren

BGŻ Leasing sp. z o.o.

gegen

Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der BGŻ Leasing sp. z o.o., vertreten durch T. Rolewicz und M. Chomiuk, doradcy podatkowi,

‐ des Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie, vertreten durch O. Dąbrowski, T. Tratkiewicz und J. Kaute als Bevollmächtigte,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, A. Kraińska und A. Kramarczyk als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BGŻ Leasing sp. z o.o. (im Folgenden: BGŻ Leasing) und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (Direktor der Finanzkammer Warschau) wegen dessen Weigerung, den in der Bereitstellung einer Versicherung für das Leasingobjekt bestehenden Umsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn dieser Umsatz zusammen mit der ihrerseits der Mehrwertsteuer unterliegenden Leasingleistung erbracht wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.“

Rz. 4

In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;

…“

Rz. 5

Art. 24 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

…“

Rz. 6

Art. 28 der Richtlinie bestimmt:

„Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.“

Rz. 7

Nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Art. 74 bis 77 dieser Richtlinie fallen, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält ode...

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