Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Versicherungsumsatz, Cargarantie, Haupt- und Nebenleistung, Versicherung mechanischer Pannen bei Gebrauchtwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Dienstleistung eines von dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu überprüfen, ob es sich bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung in Anbetracht der Umstände der Ausgangsverfahren um eine derartige Leistung handelt. Die Erbringung einer solchen Leistung und der Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs sind grundsätzlich als eigene und selbständige Leistungen anzusehen, die aus mehrwertsteuerlicher Sicht getrennt zu betrachten sind. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände der Ausgangsverfahren der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs und die von einem vom Verkäufer dieses Gebrauchtfahrzeugs unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer für mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, gewährte Garantie so eng miteinander verbunden sind, dass sie als ein einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, oder ob sie vielmehr selbständige Umsätze darstellen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a

 

Beteiligte

Mapfre asistencia und Mapfre warranty

Mapfre warranty SpA

Directeur général des finances publiques

Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA

Directeur général des finances publiques

 

Verfahrensgang

Cour de Cassation (Frankreich) (Beschluss vom 13.11.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 31/4)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuern ‐ Mehrwertsteuer ‐ Geltungsbereich ‐ Befreiung ‐ Begriff ‚Versicherungsumsätze‘ ‐ Begriff ‚Dienstleistungen‘ ‐ Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs“

In der Rechtssache C-584/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 13. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2013, in den Verfahren

Directeur général des finances publiques

gegen

Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA

und

Mapfre warranty SpA

gegen

Directeur général des finances publiques

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA und der Mapfre warranty SpA, vertreten durch G. Hannotin, avocat,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch J.-S. Pilczer und D. Colas als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2015

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Directeur général des finances publiques (Generaldirektor für öffentliche Finanzen) und der Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA (im Folgenden: Mapfre asistencia), einer Gesellschaft nach spanischem Recht, sowie zwischen der Mapfre warranty SpA (im Folgenden: Mapfre warranty), einer Gesellschaft nach italienischem Recht, und dem Directeur général des finances publiques wegen der Besteuerung von Umsätzen dieser beiden Gesellschaften.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen.“

Rz. 4

Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet...

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