Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützige Sportvereine, Steuerbefreiung, Grenzen der Beschränkung des Optionsrechts bei Vermietung und Verpachtung, Österreich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren, so können sie nach der Art der Umsätze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen unterscheiden, sofern sie die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen, beachten.

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Umsätze gemeinnütziger Sportvereine generell von der Steuer befreit und dabei das Recht dieser Sportvereine beschränkt, für eine Besteuerung der Vermietungs- und Verpachtungsumsätze zu optieren, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Erfordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Steuerbefreiungen überschreitet.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil C

 

Beteiligte

Turn- und Sportunion Waldburg

Turn und Sportunion Waldburg

Finanzlandesdirektion für Oberösterreich

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Entscheidung vom 26.05.2004)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teile B Buchstabe b und C Buchstabe a ‐ Steuerbefreiungen für Umsätze der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ‐ Optionsrecht zugunsten der Steuerpflichtigen ‐ Gemeinnützige Sportvereine ‐ Voraussetzungen“

In der Rechtssache C-246/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2004, in dem Verfahren

Turn- und Sportunion Waldburg

gegen

Finanzlandesdirektion für Oberösterreich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teile B Buchstabe b und C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Turn- und Sportunion Waldburg und der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich darüber, ob ein gemeinnütziger Sportverein, der einen Umsatz der Vermietung von Grundstücken bewirkt, das den Steuerpflichtigen vom nationalen Gesetzgeber nach Artikel 13 Teil C Buchstabe a der Sechsten Richtlinie eingeräumte Recht ausüben kann, für die Besteuerung zu optieren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

…“

4

Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie sind die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme bestimmter Umsätze, die für die vorliegende Rechtssache nicht von Bedeutung sind, von der Steuer befreit.

5

Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren:

a) bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken;

Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken; sie bestimmen die Modalitäten seiner Ausübung.“

Nationales Recht

6

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 14 des Bundesgesetzes von 1994 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz, im ...

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