Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschlüsse, Stand-Still-Klausel, Bewirtung von Geschäftsfreunden, Kantinenumsätze an Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat einen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, mit der die Ausgaben für Mahlzeiten belastet sind, die von Betriebskantinen anlässlich von Arbeitssitzungen unentgeltlich an Geschäftspartner und an das Personal geliefert werden, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendet, obgleich dieser Ausschlusstatbestand zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens auf diese Ausgaben nicht tatsächlich anwendbar war, da eine Verwaltungspraxis galt, nach der die Leistungen dieser Kantinen gegen das Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug in Höhe ihres Selbstkostenpreises besteuert wurden, d. h. in Höhe eines nach den Herstellungskosten errechneten Preises, der dem Preis der Rohwaren und den Lohnkosten für die Zubereitung und den Verkauf der Speisen und Getränke sowie die Verwaltung der Kantine entsprach.

2. Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter diese Vorschrift nicht die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten in Betriebskantinen an Geschäftspartner anlässlich von in den Räumlichkeiten der fraglichen Unternehmen stattfindenden Sitzungen fällt, wenn sich ‐ was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist ‐ aus objektiven Umständen ergibt, dass diese Mahlzeiten für strikt geschäftliche Zwecke abgegeben werden. Hingegen fällt die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten durch ein Unternehmen an sein Personal in seinen Räumlichkeiten grundsätzlich unter diese Vorschrift, es sei denn, dass die Erfordernisse des Unternehmens wie die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Ablaufs von Arbeitssitzungen es ‐ was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist ‐ notwendig machen, dass die Lieferung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber sichergestellt wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6

 

Beteiligte

Danfoss und AstraZeneca

Danfoss A/S

AstraZeneca A/S

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Vestre Landsret (Dänemark) (Urteil vom 01.08.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 247/16)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 6 Abs. 2 ‐ Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 ‐ Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren“

In der Rechtssache C-371/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 1. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2007, in dem Verfahren

Danfoss A/S,

AstraZeneca A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Danfoss A/S, vertreten durch H. Hansen und T. Kristjánsson, advokater,

‐ der AstraZeneca A/S, vertreten durch M. Vesthardt und M. Bruus, advokater,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte im Beistand von K. Lundgaard Hansen, advokat,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou, S. Schønberg und S. Maaløe als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Oktober 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Danfoss A/S (im Folgenden: Danfoss) und der AstraZeneca A/S (im Folgenden: AstraZeneca) einerseits und dem Skatteministeriet (dänisches Ministerium für Steuern) andererseits wegen der Frage, wie die unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten in Betriebskantinen an Geschäftspartner und an das Personal anlässlich von Sitzungen unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer zu behandeln ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Die...

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