Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Schmelzmagnesia

 

Leitsatz (amtlich)

Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art fällt unter die Unterposition 2519 90 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994, 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995, 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 und 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Possehl Erzkontor

Possehl Erzkontor GmbH

Hauptzollamt Duisburg

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 13.10.2004; Aktenzeichen 4 K 7732/99 Z)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Unterposition 2519 90 10 ‐ Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit ‐ Schmelzmagnesia“

In der Rechtssache C-445/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2004, in dem Verfahren

Possehl Erzkontor GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Possehl Erzkontor GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 2519 90 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1), 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 (ABl. L 142, S. 1), 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 (ABl. L 259, S. 1) und 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Possehl Erzkontor GmbH (im Folgenden: Possehl) und dem Hauptzollamt Duisburg wegen der zolltariflichen Einreihung von Schmelzmagnesia (MgO).

Rechtlicher Rahmen

3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN.

4

Die Position 2519, die zu Kapitel 25 des Abschnitts V des zweiten Teils der KN gehört, lautet wie folgt: „Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein“.

5

Diese Position enthält die Unterposition 2519 90 „andere“. Diese Unterposition besteht u. a. aus den Unterpositionen 2519 90 10 „Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat“ und 2519 90 90 „andere“.

6

Zur Unterposition 2519 90 10 heißt es in den Erläuterungen zur KN vom 5. Dezember 1994 (ABl. C 342, S. 1):

„Hierher gehören z. B.:

2. durch Lichtbogenschmelzen gewonnenes Magnesiumoxid (geschmolzene Magnesia); es handelt sich um ein im Allgemeinen farbloses Erzeugnis mit einem höheren Reinheitsgrad als desjenigen, das durch Brennen gewonnen wurde, der aber im Allgemeinen nicht mehr als 97 GHT beträgt. …“

7

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die sich in Teil I Titel I Buchstabe A der KN finden, lauten:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. …

b) Jede Anführung eines Stof...

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