Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Übertragung von Aktien, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

 

Beteiligte

DTZ Zadelhoff

DTZ Zadelhoff vof

Staatssecretaris van Financien

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 22.04.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 252/27)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 ‐ Vermittlung der Übertragung von Gesellschaftsaktien ‐ Umsatz, der auch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dieser Gesellschaften umfasst ‐ Befreiung“

In der Rechtssache C-259/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2011, in dem Verfahren

DTZ Zadelhoff vof

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der DTZ Zadelhoff vof, vertreten durch B. van Zadelhoff, belastingadviseur,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DTZ Zadelhoff vof (im Folgenden: DTZ Zadelhoff) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär im Ministerium der Finanzen) über die Qualifizierung einer Übertragung von Gesellschaftsaktien, die auch die Übertragung von im Eigentum dieser Gesellschaften stehenden Immobilien umfasst, im Hinblick auf ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

Rz. 4

Art. 5 Abs. 1 und 3 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(3) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand behandeln:

c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.“

Rz. 5

Art. 13 Teil B („Sonstige Steuerbefreiungen“) der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

d) die folgenden Umsätze:

5. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ‐ die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

‐ Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,

…“

Rz. 6

Dem vorlegenden Gericht zufolge hat das Königreich der Ni...

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