Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz für erstattungsfähige Arzneimittel, Frankreich

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3.Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

 

Normenkette

EWGRL 228/67 Art. 17; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Art. 28 Abs. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a - Ermäßigter Steuersatz

In der Rechtssache C-481/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten im Beistand von N. Coutrelis, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch H. Rotkirch und T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie eine Mehrwertsteuerregelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zum Steuersatz von 2,1 % besteuert werden, während die übrigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 5,5 % besteuert werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 26. Oktober 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der SechstenRichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie eine Mehrwertsteuerregelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zum Steuersatz von 2,1 % besteuert werden, während die übrigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 5,5 % besteuert werden.

Gemeinschaftsrecht

2. Artikel 12 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.

3. 1992 wurde dieser Absatz einer wichtigen Änderung unterzogen. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (ABl. L 316, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) lautet:

Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Januar 1993 einen Normalsatz an, der bis zum 31. Dezember 1996 mindestens 15 % betragen muss.

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Die ermäßigten Sätze dürfen nicht niedriger als 5 % sein und nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar sein.

4. Die genannte Bestimmung erfuhr zwei weitere, weniger bedeutsame Änderungen aufgrund der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) und der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89). Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 96/95 lautet:

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Die M...

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