Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Vorsteuerabzug, Einfuhr von Pkw-Gebrauchtteilen, sofortiges Vorsteuerabzugsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Differenzbesteuerung nicht auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchten Autoteilen anwendbar ist, die ein der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegender steuerpflichtiger Wiederverkäufer selbst in die Union eingeführt hat.

2. Art. 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der das Recht des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, die für die Einfuhr anderer Gegenstände als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten in Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, erst bei der nachfolgenden, dieser Regelung unterliegenden Lieferung entsteht.

3. Die Art. 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 haben unmittelbare Wirkung, die es einem Einzelnen gestattet, sich vor einem nationalen Gericht auf sie mit dem Ziel zu berufen, dass eine mit diesen Bestimmungen unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 314, 320 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Auto Nikolovi

Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto - Varna

Auto Nikolovi OOD

 

Verfahrensgang

Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Urteil vom 20.04.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 195/5)

 

Tatbestand

Richtlinie 2006/112/EG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Gebrauchte Autoteile ‐ Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer ‐ Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung ‐ Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ‐ Unmittelbare Wirkung“

In der Rechtssache C-203/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2010, in dem Verfahren

Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ ‐ Varna

gegen

Auto Nikolovi OOD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto ‐ Varna, vertreten durch Sv. Avramov,

‐ der Auto Nikolovi OOD, vertreten durch M. Nikolov,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, 314 und 320 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Auto Nikolovi OOD (im Folgenden: Auto Nikolovi) und der Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ ‐ Varna (Direktion „Anfechtung und Vollzugsverwaltung“, Varna) bei der Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite (Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen) infolge der Weigerung dieser Behörde, Auto Nikolovi das Recht zuzuerkennen, die bei der Einfuhr gebrauchter Autoteile aus der Schweiz in die Union entrichtete Mehrwertsteuer unmittelbar als Vorsteuer abzuziehen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Es sollte eine gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.“

Rz. 4

Art. 30 Satz 1 dieser Richtlinie lautet:

„Als Einfuhr eines Gegenstands‘ gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft.“

Rz. 5

Für derartige Umsätze bestimmt Art. 70 der Richtlinie: „Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.“

Rz. 6

In Art. 167 der Richtlinie heißt es: „Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“

Rz. 7

Art. 168 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

e) die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist.“

Rz. 8

T...

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