Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung, Grundstück, Steuerbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gestattet es den Mitgliedstaaten, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

Amengual Far

Miguel Amengual Far

Juan Amengual Far

 

Verfahrensgang

Audiencia Provincial de Palma de Mallorca (Spanien)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Steuerbefreiungen

In der Rechtssache C-12/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Audiencia Provincial Palma de Mallorca (Spanien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Miguel Amengual Far

gegen

Juan Amengual Far

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,

-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater M. Díaz-Llanos sowie C. Gómez de la Cruz und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1999,

aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Zweiten Kammer vom 24. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,

folgendes

Urteil

1. Die Audiencia Provincial Palma de Mallorca hat mit Beschluß vom 12. Januar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Miguel Amengual Far als Vermieter und seinem Bruder Juan Amengual Far als Mieter über die Räumung von Geschäftsräumen wegen nicht fristgemäßer Zahlung der Miete in Höhe des Mehrwertsteueranteils.

3. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Vermietung von Geschäftsräumen der Mehrwertsteuer unterliegt.

4. Es weist darauf hin, daß gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 37/1992 vom 28. Dezember 1992 in Spanien jede Vermietung von Geschäftsräumen der Mehrwertsteuer unterliegt. Artikel 20 Absatz 23 dieses Gesetzes befreie von der Mehrwertsteuer nur die Mietverhältnisse, die als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes anzusehen sind … und sich auf folgende Gegenstände beziehen:

a)…

b)ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich Garagen und Nebengebäuden sowie ebenfalls vermietete Möbel.

5. Das vorlegende Gericht hat allerdings Zweifel, ob das Gesetz Nr. 37/1992 die Vermietung von Geschäftsräumen auf diese Weise der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, oder ob dies gegen Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie verstößt.

6. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung vonSteuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) …

b)die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

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