1 Annahme eines geldwerten Vorteils

Maßgebend für die Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ist die Annahme eines geldwerten Vorteils. Ein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Mahlzeit einen Betrag zahlt, der unter dem in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für die Mahlzeit angegebenen Sachbezugswert liegt. Die Differenz zwischen dem Wert der Mahlzeit nach der SvEV und dem gezahlten Betrag ist beitragspflichtig.

Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Essenmarken übergibt, die

  • von der eigenen Kantine,
  • von einer Gaststätte oder
  • einer vergleichbaren Einrichtung

bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen wird. Der Wert der Essenmarke führt allerdings nur dann nicht zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, wenn dieser für die auf die Essenmarke verabreichte Mahlzeit mindestens einen Betrag in Höhe des festgesetzten Sachbezugswerts zu zahlen hat.

2 Amtlicher Sachbezugswert

2.1 Verrechnungs- und amtlicher Sachbezugswert

Für das Jahr 2024 beträgt der amtliche Sachbezugswert 4,13 EUR (2023: 3,80 EUR). Als maximaler Verrechnungswert ergeben sich 7,23 EUR (4,13 EUR + 3,10 EUR).

2.2 Ansetzung amtlicher Sachbezugswert

Der Wert der Mahlzeit wird nur dann mit dem amtlichen Sachbezugswert und nicht mit dem ausgewiesenen Verrechnungswert angesetzt, wenn

  • tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt und
  • die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer abgegeben werden, die beispielsweise eine Dienstreise durchführen.

Übersteigt der Wert der Essenmarke den Grenzbetrag von 7,23 EUR im Jahr 2024 (2023: 6,90 EUR), ist eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert ausgeschlossen. Beträgt hingegen der Wert der Essenmarke nicht mehr als 7,23 EUR, ist als geldwerter Vorteil der Sachbezugswert anzusetzen.

Kein Arbeitsentgelt bei Pauschalversteuerung

Wird der geldwerte Vorteil in Höhe des Sachbezugswerts durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Beitragspflicht

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2024 zur Einlösung in einer Gaststätte Essenmarken mit einem Verrechnungswert von 8 EUR zum Preis von 4 EUR. Der Verrechnungswert der Essenmarken überschreitet den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 EUR (8 EUR > 7,23 EUR). Die Mahlzeit wird somit mit 8 EUR bewertet.

Ergebnis: Da der Arbeitnehmer nur 4 EUR bezahlt, liegt ein beitragsrechtlich relevanter geldwerter Vorteil i. H. v. 4 EUR (8 EUR – 4 EUR) vor. Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich, weil die Essenmarke nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wird.

3 Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer

Beteiligen sich Arbeitnehmer an den Kosten für die Essenmarken, werden die anrechenbaren Werte der Essenmarken beitragsrechtlich entsprechend gekürzt.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der anrechenbaren Werte

Ein Arbeitgeber gibt Essenmarken i. H. v. 5,50 EUR aus. Der Arbeitnehmer trägt davon 2 EUR.

Ergebnis: Der Wert der Essenmarke übersteigt den Grenzwert von 7,23 EUR nicht (5,50 EUR < 7,23 EUR). Deshalb wird für die beitragsrechtliche Bewertung der Essenmarke der Sachbezugswert i. H. v. 4,13 EUR angesetzt. Beitragspflichtig ist der Differenzbetrag zwischen Sachbezugswert und Arbeitnehmeranteil (4,13 EUR – 2 EUR = 2,13 EUR). Soweit für den verbleibenden Vorteil eine Pauschalversteuerung erfolgt, ist der anzusetzende Wert beitragsfrei.

4 Gehaltsumwandlung

Wird ein Arbeitsvertrag geändert und erhält der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken, so vermindert sich dadurch zwar der Barlohn in entsprechender Höhe. Durch diese Umwandlung wird jedoch aus dem Barlohn ein Sachbezug, der dann beitragspflichtig ist.[1]

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