Kommentar

Eine Steuerzahlerin erwarb von der Treuhandanstalt die A-Apotheke im Beitrittsgebiet. Nach dem Kaufvertrag verkaufte die Treuhandanstalt die Apotheke einschließlich Apothekeneinrichtung, Warenlager und Geschäftswert nach Maßgabe der Richtlinie zur Bewertung von Apotheken. Der Kaufpreis für den Geschäftswert bestimmte sich unter Anwendung eines Staffeltarifs nach dem jährlich bereinigten Nettoumsatz während der ersten 3 Jahre nach Abschluß des Vertrags und war in jährlichen Raten zu zahlen. Die Steuerzahlerin bildete in ihrer Bilanz für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. 11. bis 31. 12. 1990 eine gewinnmindernde Rückstellung für „Privatisierungsaufwand”, die sich der Höhe nach aus dem anteiligen Kaufpreis für den bezeichneten Geschäftswert errechnete. Das Finanzamt beurteilte diese Zahlung hingegen als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut und schrieb sie unter Beachtung einer 15jährigen Nutzungsdauer ab. Der BFH stellt sich – ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht – auf die Seite des Finanzamts. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß auch bei Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Teils eines Staatsbetriebs durch die Treuhandanstalt ein Geschäftswert auf den Erwerber übergehen kann, der nunmehr in den Bilanzen des Erwerbers als immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen und innerhalb von 15 Jahren abzuschreiben ist ( Abschreibungen , Geschäftswert/Praxiswert ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.03.1996, I R 60/95

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