Leitsatz

Mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden. Begünstigt ist gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, mithin die Vermögensverwaltung.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG erwarb im Juni 2002 ein 7.394 qm großes unbebautes Grundstück und errichtete darauf einen Fachmarkt für Teppiche. Im Jahresabschluss 2002 wurde das Objekt als "fertige Bauobjekte" in Höhe von 3.235.500,58 EUR unter Umlaufvermögen ausgewiesen; AfA wurde nicht in Anspruch genommen. Im Juli 2005 wurde das Objekt an die Firma E für 3.799.303,00 EUR veräußert. Das Finanzamt versagte für die Jahre 2003 und 2004 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Damit ist die KG nicht einverstanden. Sie trägt u.a. vor, die Bilanzierung des Grundstücks als Umlaufvermögen sei auf einen Fehler des ehemaligen Steuerberaters zurückzuführen.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass das Finanzamt der KG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht nicht gewährt hat. Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und als solche gewerblichen Charakter annimmt. Der Verkauf eines Grundstücks kann für sich genommen Teil eines gewerblichen Grundstückshandels sein, aber auch den letzten Akt einer Vermögensverwaltung darstellen. Gewichtige Umstände können auf eine gewerbliche Betätigung auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten schließen lassen, und zwar dann, wenn sich aus diesen Umständen ergibt, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind. Nach Auffassung des FG hat die KG bei Erwerb des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht gehabt. Entscheidendes Indiz für das Vorliegen der unbedingten Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbs (Juni 2002) des Grundstücks ist, dass die KG das Grundstück bereits nach 3 Jahren und einem Monat veräußert hat (Juli 2005).

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die KG hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. IV B 88/07 anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2007, 2 K 92/06

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