Leitsatz

Wird die Beteiligung an einer GmbH durch die Kommanditisten gehalten, steht dies einer erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Die A GmbH & Co. KG vermietete ein Betriebsgrundstück an die Z GmbH & Co. KG, mit der sie über die Y GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden war. Die A GmbH & Co. KG beantragte im Rahmen einer Betriebsprüfung die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Anteile an der Y GmbH, die unstrittig zum ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten gehören, würden der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung von Grundbesitz entgegenstehen.

 

Entscheidung

Das sieht das Finanzgericht anders. Eine erweiterte Kürzung ist nur dann zu versagen, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet und unabhängig von einer gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt. Das Halten einer GmbH-Beteiligung führt für sich genommen jedoch grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch kann das Halten einer GmbH-Beteiligung nicht einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt werden.

Die originär durch die Kommanditisten erzielten Einkünfte aus dem Halten der GmbH-Beteiligung sind als unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu werten. Die Umqualifizierung der Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf der Ebene der Gesellschaft führt nicht zwingend zum Versagen der erweiterten Kürzung, da die Verwaltung und Nutzung ihrer Natur nach keine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Zudem war im Streitfall noch fraglich, ob die Voraussetzungen für eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorliegen. Das hat das Finanzgericht verneint, da der an der A GmbH & Co. KG nicht beteiligten Y GmbH eine Abschirmwirkung zukommt, die zu einem Durchgriffsverbot führt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, welche mittlerweile auch beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist (Az beim BFH IV R 7/18). Damit kann sich der Bundesfinanzhof abschließend mit der Fragestellung zum Halten von GmbH-Beteiligungen und der Reichweite des Durchgriffsverbots für die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung befassen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 24.01.2018, 8 K 2233/15

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