Leitsatz

Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 EUR bei den eBay-Auktionen eingestellt werden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte im Streitzeitraum beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hatte dabei im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen i.H.v. 40.000 EUR generiert, im Jahr 2010 waren es bei 1.057 Auktionen Einnahmen i.H.v. 70.000 EUR, im Jahr 2011 erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 EUR, im Jahr 2012 führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 EUR durch und im Jahr 2013 waren es 260 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 80.000 EUR.

Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte sie 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet. Da die Steuerpflichtige in den Streitjahren keine Steuererklärungen abgegeben hatte, ermittelte das FA gewerbliche Einkünfte aus dem Internethandel auf der Grundlage der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung.

 

Entscheidung

Auch das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige gewerblich tätig war, verminderte jedoch die Höhe der geschätzten Einkünfte durch eine erhöhte Schätzung von Betriebsausgaben.

Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige im Streitzeitraum mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d.h auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit ausgeübt hatte. Diese war auch nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen und daraus eine selbstständige Erwerbsquelle zu machen. Die Verkaufstätigkeit war über viele Jahre nachhaltig und in beträchtlichem Umfang ausgeübt worden.

Die Tätigkeit erforderte einen ins Gewicht fallenden administrativen Aufwand und machte eine Betriebsorganisation erforderlich, wie sie bei Händlern üblich ist. Weiterhin erforderte die Durchführung und Abwicklung der Verkäufe, dass die Steuerpflichtige ein digitales Bild des jeweiligen Auktionsgegenstandes machen und in das Internet einstellen und nach Durchführung der Transaktionen den entsprechenden Zahlungseingang überwachen musste. Vor diesem Hintergrund war die Steuerpflichtige als eBay-Mitglied bei der Veräußerung der Gegenstände des privaten Lebensbedarfs nachhaltig tätig und hatte sich wie ein Händler am Markt verhalten.

 

Hinweis

Das FG machte deutlich, dass dem fehlenden Ladenlokal im Streitfall angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zukam, dass eine gewerbliche Betätigung und eine Unternehmereigenschaft zu verneinen gewesen wäre. Vielmehr ist das Fehlen eines Ladenlokals für den überregionalen Versandhandel, insbesondere den Internethandel, wesenstypisch. Als Kehrseite der steigenden Bedeutung des Internethandels verliert der Gesichtspunkt des Ladenlokals für die Beurteilung einer Tätigkeit als Handel zunehmend an Gewicht.

Das FG hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich eingelegt wurde, Az beim BFH X R 26/18.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 19.07.2018, 2 K 1835/16

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