BMF, 19.12.1994, IV B 7 - S 1978 - 101/94

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG – in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 1994 S. 3267) wie folgt Stellung:

 

1. Erstmalige Anwendung

Das UmwStG ist nach seinem § 27 Abs. 1 erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden. Ebenso wie das handelsrechtliche Umwandlungsgesetz (vgl. § 318 UmwG i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts – UmwBerG – vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 1994 S. 3210) ist das UmwStG noch nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist.

 

2. Steuerliche Rückwirkung

Bei Umwandlungen, auf die das neue UmwStG anzuwenden ist, kann dem Vermögensübergang eine Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das maßgebliche Register liegenden Stichtag zugrunde gelegt werden (§§ 2 Abs. 1 und 20 Abs. 8 UmwStG, § 17 Abs. 2 UmwG).

 

Normenkette

UmwStG § 2

UmwStG § 20

UmwStG § 27

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 42

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