Leitsatz

Die selbständige Tätigkeit eines Steuerzahlers, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfasst, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Bei einer selbständig ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerzahler, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, stellt die Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen. Erforderlich ist, dass die Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich niedergelegt und in dieser Form für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Schriftlich bedeutet dabei, dass die Gedanken nicht mündlich, etwa in einem Vortrag oder in einer Rede mitgeteilt werden, sondern fixiert auf einem körperlichen Medium, i. d. R. Papier. Verwendet der Autor elektronische Medien zur Fixierung seiner Texte, etwa durch Abspeicherung auf Disketten, reicht das für eine schriftstellerische Tätigkeit jedenfalls aus, wenn die Texte jederzeit durch Ausdruck oder Anzeige auf einem Bildschirm wieder lesbar gemacht werden können.

Für die Öffentlichkeit bestimmt ist ein Schriftstück, wenn der verfasste Text einem aus der Sicht des Autors zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll. Unerheblich dabei ist, ob der Personenkreis tatsächlich etwa nur auf ein begrenztes, fachliches Publikum beschränkt ist. Auch ist nicht erforderlich, dass das Schriftstück im Buch- und Zeitschriftenhandel vertrieben wird. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers im Urteilsfall erstellten CBT-Programme und des Drehbuchs als schriftstellerische Tätigkeit zu werten. Der Kläger hat sowohl mit dem CBT-Programm wie auch mit dem Drehbuch eigene Gedanken schriftlich niedergelegt ( → Freier Beruf ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.09.1998, IV R 16/97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge