Leitsatz

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sogenannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.

 

Normenkette

§ 37 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb einen Sauna- und Erotikclub, in dem Prostituierte ihre Dienste anboten, und nahm im streitigen Zeitraum an dem vom FA angebotenen sog. Düsseldorfer Verfahren teil. Danach behielt er bei jeder Prostituierten pro Anwesenheitstag einen Betrag von 15 EUR ein und führte nach Ablauf eines Monats den Gesamtbetrag unter Angabe der jeweiligen persönlichen Daten der Prostituierten und unter Beifügung eines ausgefüllten Vordrucks an das FA ab. Das FA verbuchte diese Zahlungen jeweils unter einer gesonderten Steuernummer als Vorauszahlungen auf die ESt- und USt-Schuld der entsprechenden Prostituierten.

Den später gestellten Antrag des Klägers auf Erstattung der gezahlten Beträge lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG urteilte, der Kläger habe nicht auf eigene Rechnung gezahlt, sondern auf Rechnung der Prostituierten, die ihre Einnahmen selbst hätten versteuern müssen (FG Köln, Urteil vom 15.5.2014, 3 K 2923/11, Haufe-Index 7667173, EFG 2015, 622).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision des Klägers zurückgewiesen.

 

Hinweis

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO nur derjenige beanspruchen kann, auf dessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde. Deshalb konnte es vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zustand. Er hatte sich nach den Feststellungen des FG als Betreiber eines Bordells mit dem FA dahin arrangiert, von den Einnahmen der Prostituierten einen pauschalen Betrag einzubehalten und diesen als Vorauszahlung auf die ESt- und USt-Schuld der Prostituierten dem FA zu überweisen (sog. Düsseldorfer Verfahren). Es gab keine Anhaltspunkte für die Annahme, er habe mit diesen Zahlungen eine eigene Steuerschuld begleichen wollen. Hätte er nicht gezahlt, hätte das FA mangels Steuerschuld gegen ihn nicht vollstrecken können. Nach alledem war klar, dass der Kläger nicht auf eigene Rechnung, sondern gemäß § 48 Abs. 1 AO freiwillig als Dritter auf die Steuerschuld anderer gezahlt hatte und deshalb keine Erstattung der entrichteten Beträge verlangen konnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 12.5.2016 – VII R 50/14

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge