Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts (bzw. der Familienkasse beim Kindergeld) setzt nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO voraus, dass eine Steuererstattung oder Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wurde oder der rechtliche Grund später weggefallen ist. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen wie hinsichtlich des Erstattungsanspruchs des Steuerpflichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung ohne Rechtsgrund

An einen Nichtberechtigten zahlt die Familienkasse versehentlich Kindergeld aus, ohne dass ein Bescheid ergangen ist. Für die Zahlung fehlt es von vornherein an einem Rechtsgrund. Das Kindergeld ist ohne Weiteres zurückzufordern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wegfall des Rechtsgrunds

Ein Kindergeldberechtigter hat für ein Kind Kindergeld erhalten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Nachdem die Familienkasse davon Kenntnis erlangt hat, ist der entsprechende Bescheid zu ändern, sodass der rechtliche Grund für die Vergütung nachträglich wegfällt und das Kindergeld zurückzufordern ist.

Will das Finanzamt eine auf einem wirksamen Steuerbescheid oder Steuervergütungsbescheid beruhende Zahlung vom Steuerpflichtigen zurückfordern, ist dies nur möglich, wenn die Bestandskraft des Bescheids durchbrochen, dieser also nach seiner wirksamen Bekanntgabe noch korrigiert werden kann. Ist dies der Fall, kann der Rückforderungsanspruch nach Erlass des Korrekturbescheids im Erhebungsverfahren nach den Regeln der §§ 218ff. AO durchgesetzt werden.

Will sich der Steuerpflichtige gegen die Rückforderung wehren, muss er Einspruch einlegen, und zwar gegen den Korrekturbescheid; es sei denn, er macht geltend, zwar den ursprünglichen Bescheid, nicht aber das Geld erhalten zu haben. Der Streit ist dann auf der Ebene des Erhebungsverfahrens auszufechten.[2]

Liegt dem Rückforderungsanspruch des Finanzamts hingegen eine Zahlung aufgrund eines unwirksamen (nichtigen) Bescheids, eine Über- bzw. Doppelzahlung oder eine fehlgeleitete Zahlung zugrunde, erfolgt die Durchsetzung des Anspruchs unmittelbar auf der Ebene des Erhebungsverfahrens, und zwar durch einen Rückforderungsbescheid analog § 218 Abs. 2 AO.

Der richtige Rechtsbehelf gegen den Rückforderungsbescheid ist der Einspruch.

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