Rz. 79

Der in der landesrechtlichen Konzernbilanz angesetzte Restwert für den immateriellen Vermögenswert ist in der IFRS-Eröffnungsbilanz zu eliminieren, da die Voraussetzungen für die Aktivierung nach IAS 38 am hinreichend verlässlichen Nachweis eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens – unabhängig vom Geschäfts- oder Firmenwert – scheitern.[1]

Mit der Umgliederung der immateriellen Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert ist auch die auf die immateriellen Vermögenswerte abgegrenzte passive latente Steuer (40 % von 18.000 GE = 7.200 GE) aufzulösen. Dementsprechend erhöht sich im Rahmen der Umgliederung der Geschäfts- oder Firmenwert nur um den Netto-Effekt aus der Eliminierung der immateriellen Vermögenswerte (60 % von 18.000 GE). Der erforderliche Buchungssatz lautet damit:

Geschäfts- oder Firmenwert

10.800 GE

passive latente Steuern

7.200 GE

an immaterielle Vermögenswerte

18.000 GE

 

Rz. 80

Der durch Umgliederung aus den immateriellen Vermögenswerten zunächst auf 48.300 GE erhöhte Geschäfts- oder Firmenwert ist anschließend einem Asset-Impairment-Test nach IAS 36 zu unterziehen. Nach den Angaben im Sachverhalt wird per 1.1.2021 der erzielbare Betrag für die T-GmbH (eigenständige zahlungsmittelgenerierende Einheit) auf 280.000 GE geschätzt. Nach der Umgliederung unter Rz. 79 ermittelt sich für die zahlungsmittelgenerierende Einheit folgender Buchwert:

 
  Geschäfts- oder Firmenwert (vorläufiger; vgl. Rz. 79) 48.300 GE
+ Sachanlagen (vgl. Rz. 78 Nr. 2) 340.000 GE
+ Vorräte 80.000 GE
+ Forderungen aus LuL, Bank, Kasse 70.000 GE
= Summe Vermögenswerte 538.300 GE
Rückstellungen und Verbindlichkeiten (vgl. Rz. 78 Nr. 1) – 200.000 GE
passive latente Steuern (vgl. Rz. 78 Nr. 1 und Nr. 2) – 36.000 GE
= Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit 302.300 GE

Dementsprechend ist eine Wertminderung auf den Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 22.300 GE zulasten der Gewinnrücklagen in der IFRS-Eröffnungsbilanz zu erfassen. Eine Steuerabgrenzung auf den Geschäfts- oder Firmenwert unterbleibt wegen IAS 12.15 a.

Gewinnrücklagen

22.300 GE

an Geschäfts- oder Firmenwert

22.300 GE

 

Rz. 81

Weiterhin sind, da körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt,[2] die passiven latenten Steuern bei der T-GmbH mit den aktiven latenten Steuern der M-AG zu verrechnen.

 

Rz. 82

Daraus lässt sich die IFRS-Konzerneröffnungsbilanz per 1.1.2021 ableiten:

 
 

M-AG IAS/

IFRS
T-GmbH Konsolidierung

IFRS-

Konzernabschluss
Immaterielle Vermögenswerte     0 0
Geschäfts- oder Firmenwert   26.000   26.000
Sachanlagen 400.000 340.000   740.000
Beteiligungen 400.000   – 400.000 (1) 0
Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete 60.000     60.000
Vorräte 180.000 80.000   260.000
Forderungen aus LuL, Bank, Kasse 100.000 70.000 – 30.000 (2) 140.000
Aktive latente Steuern 33.209   – 33.209 (3) 0
Bilanzsumme 1.173.209 516.000 – 463.209 1.226.000
Gezeichnetes Kapital 550.000 200.000 – 200.000 (1) 550.000
Kapitalrücklage 43.930     43.930
Gewinnrücklagen 129.956 80.000*) – 200.000 (1) 9.956
Rücklage für Zeitwertbewertung 6.300     6.300
Kapitalmarktverbindlichkeiten 293.023     293.023
Passive latente Steuern   36.000 – 33.209 (3) 2.791
Rückstellungen u. sonst. Verbindlichkeiten 150.000 200.000 – 30.000 (2) 320.000

*) Erläuterung der Gewinnrücklagen bei der T-GmbH

 
  Ausgangswert Gewinnrücklagen nach HGB-Einzelabschluss 1.1.2021 0 GE
+ verbliebene Vorträge in den Gewinnrücklagen aus der HGB-Erstkonsolidierung (nach Umgliederung immaterieller Vermögenswerte nur Geschäfts- oder Firmenwert; die übrigen im Rahmen der handelsrechtlichen Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven haben sich über das Periodenergebnis und damit letztlich bilanziell in den Gewinnrücklagen aufgelöst) + 26.000 GE
+ Anpassungen der Gewinnrücklagen aus der IFRS-Eröffnungsbilanz per 1.1.2021  
  Eliminierung Rückstellung für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB (vgl. Rz. 78 Nr. 1) + 30.000 GE
  Korrektur Buchwert Sachanlagen (vgl. Rz. 78 Nr. 2) + 24.000 GE
= Gewinnrücklagen T-GmbH (konsolidiert) per 1.1.2021 80.000 GE

Erläuterungen zur Konsolidierungsspalte:

(1) Kapitalkonsolidierung

(2) Schuldenkonsolidierung

(3) Verrechnung der aktiven mit den passiven latenten Steuern[3]

[1] Vgl. IAS 38.11 ff., 38.51 ff.
[2] Vgl. hinsichtlich der Voraussetzungen zur Saldierung der latenten Steuerposten IAS 12.74.
[3] Vgl. Rz. 81.

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