Rz. 77

Bei der M-AG sind folgende Sachverhalte anzupassen:

  1. Der Verlustvortrag beinhaltet ein künftiges Steuerminderungspotenzial, welches als aktive latente Steuern abzugrenzen ist, sofern die Voraussetzungen des IAS 12.24 i. V. m. 12.34 vorliegen. Dies ist offensichtlich der Fall, da nach dem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Verlustvortrag in künftigen Perioden genutzt werden wird. Auf den Ausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums (handelsrechtlich 5 Jahre gem. § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB[1]) kommt es dabei nicht an. Dementsprechend sind die aktiven latenten Steuern (vorbehaltlich der Saldierung gem. IAS 12.74) mit 40.000 GE anzusetzen:

    Aktive latente Steuern

    40.000 GE

    an Gewinnrücklagen

    40.000 GE

  2. Da die Voraussetzungen für den Ansatz der Wiederbeschaffungskosten als Ersatz für den Nettoveräußerungswert gem. IAS 2.32 nicht vorliegen, sind zur Prüfung des Niederstwertprinzips die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Nettoveräußerungswert gem. IAS 2.9 zu vergleichen. Danach ergibt sich keine zu erfassende Wertminderung. Dementsprechend sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Es entsteht keine passive latente Steuer, da aufgrund der Sachverhaltsdarstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Steuerbuchwert bilden. Auch ist in der Überleitung vom HGB zu IFRS keine aktive latente Steuer aufzulösen, da der nach HGB Bilanzierende – in Ausübung des Wahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB – die Bilanzierung der unter HGB nur möglichen aktiven latenten Steuer unterließ.

    Vorräte

    30.000 GE

    an Gewinnrücklagen

    30.000 GE

  3. Gem. IFRS 1. Appendix B 8 erfolgt zum Zeitpunkt der Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz eine Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten und Umstände. Im vorliegenden Fall handelt es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte i. S. d. IFRS 9. Kap. 4.1.2A. Diese finanziellen Vermögenswerte unterliegen – trotz des bilanziellen Wertansatzes zum beizulegenden Zeitwert – den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9. Kap. 5.5.[2] Da das Ausfallrisiko zum Übergangssstichtag auf die IFRS-Rechnungslegung nicht signifikant höher ist als zum Erwerbszeitpunkt[3], ist die Wertberichtigung in Höhe des 12-month expected credit loss zu dotieren (500 GE). Da in der laufenden IFRS-Rechnungslegung die Wertberichtigungen nach IFRS 9. Kap. 5.5.14 erfolgswirksam innerhalb der GuV zu erfassen sind, erfolgt in der IFRS-Eröffnungsbilanz die Anpassungsbuchung gegen die Gewinnrücklagen. Diese lautet unter Berücksichtigung der auf diese Buchwertkorrektur vorzunehmenden Steuerabgrenzung:

    Gewinnrücklagen

    300 GE

    aktive latente Steuern

    200 GE

    an Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    500 GE

    Die Differenz zwischen den um das Ausfallrisiko angepassten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert wird bei den erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten in der laufenden IFRS-Rechnungslegung im sonstigen Gesamtergebnis aus unter bestimmten Bedingungen zu reklassifizierenden Posten erfasst. Zweckmäßigerweise erfolgt die Abgrenzung der Zeitwertanpassung aus diesen finanziellen Vermögenswerten in der Rücklage für Zeitwertbewertung; analoges gilt für die auf die Zeitwertanpassungen zuzurechnenden (passiven) latenten Steuern. [4]

    Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    10.500 GE

    an Rücklage für Zeitwertbewertung

    6.300 GE

    an Passive latente Steuern

    4.200 GE

  4. Die Vereinfachung für zusammengesetzte Finanzinstrumente[5] ist nicht anwendbar, da die Verbindlichkeitskomponente noch nicht abgegangen ist. Insoweit ist retrospektiv die IFRS-Bilanzierung anzuwenden.
 
  Barwert des Kapitalbetrags (Abzinsung 8 Jahre, 7,5 % p. a.) 168.211 GE
+ Barwert der nachschüssigen Zinszahlungen von jährlich 15.000 GE  
  (Abzinsung mit 7,5 % p. a., 8 Jahre) 87.859 GE
= Wert der finanziellen Schuldkomponente 256.070 GE
  Gesamtwert des zusammengesetzten Finanzinstruments 300.000 GE
Wert der finanziellen Schuldkomponente 264.796 GE
= Wert der Eigenkapitalkomponente (Kapitalrücklage) 43.930 GE

Bei retrospektiver Bilanzierung stellt sich folgendes Bild ein:

 
In GE Verbindlichkeit Kapitalrücklage Zinsauszahlung Zinsaufwand Gewinnrücklage
1.1.2014 256.070 43.930      
31.12.2014 260.275 43.930 15.000 19.205  
31.12.2015 264.796 43.930 15.000 19.521 – 19.205
31.12.2016 269.656 43.930 15.000 19.860 – 38.726
31.12.2017 274.880 43.930 15.000 20.224 – 58.586
31.12.2018 280.496 43.930 15.000 20.616 – 78.810
31.12.2019 286.533 43.930 15.000 21.037 – 99.426
31.12.2020 293.023 43.930 15.000 21.490 -120.463
1.1.2021 293.023 43.930     -141.953

Nach HGB beträgt der in den Gewinnrücklagen erfasste Eigenkapitaleffekt (vor Steuern) – 105.000 GE (Erfassung der jährlichen Zinsauszahlungen i. H. v. 15.000 EUR p. a. als Zinsaufwand). Daraus folgt in der Überleitung von der HGB-Bilanz per 3...

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