Rz. 77
Bei der M-AG sind folgende Sachverhalte anzupassen:
Der Verlustvortrag beinhaltet ein künftiges Steuerminderungspotenzial, welches als aktive latente Steuern abzugrenzen ist, sofern die Voraussetzungen des IAS 12.24 i. V. m. 12.34 vorliegen. Dies ist offensichtlich der Fall, da nach dem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Verlustvortrag in künftigen Perioden genutzt werden wird. Auf den Ausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums (handelsrechtlich 5 Jahre gem. § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB[1]) kommt es dabei nicht an. Dementsprechend sind die aktiven latenten Steuern (vorbehaltlich der Saldierung gem. IAS 12.74) mit 40.000 GE anzusetzen:
Aktive latente Steuern
40.000 GE
an Gewinnrücklagen
40.000 GE
Da die Voraussetzungen für den Ansatz der Wiederbeschaffungskosten als Ersatz für den Nettoveräußerungswert gem. IAS 2.32 nicht vorliegen, sind zur Prüfung des Niederstwertprinzips die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Nettoveräußerungswert gem. IAS 2.9 zu vergleichen. Danach ergibt sich keine zu erfassende Wertminderung. Dementsprechend sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Es entsteht keine passive latente Steuer, da aufgrund der Sachverhaltsdarstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Steuerbuchwert bilden. Auch ist in der Überleitung vom HGB zu IFRS keine aktive latente Steuer aufzulösen, da der nach HGB Bilanzierende – in Ausübung des Wahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB – die Bilanzierung der unter HGB nur möglichen aktiven latenten Steuer unterließ.
Vorräte
30.000 GE
an Gewinnrücklagen
30.000 GE
Gem. IFRS 1. Appendix B 8 erfolgt zum Zeitpunkt der Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz eine Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten und Umstände. Im vorliegenden Fall handelt es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte i. S. d. IFRS 9. Kap. 4.1.2A. Diese finanziellen Vermögenswerte unterliegen – trotz des bilanziellen Wertansatzes zum beizulegenden Zeitwert – den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9. Kap. 5.5.[2] Da das Ausfallrisiko zum Übergangssstichtag auf die IFRS-Rechnungslegung nicht signifikant höher ist als zum Erwerbszeitpunkt[3], ist die Wertberichtigung in Höhe des 12-month expected credit loss zu dotieren (500 GE). Da in der laufenden IFRS-Rechnungslegung die Wertberichtigungen nach IFRS 9. Kap. 5.5.14 erfolgswirksam innerhalb der GuV zu erfassen sind, erfolgt in der IFRS-Eröffnungsbilanz die Anpassungsbuchung gegen die Gewinnrücklagen. Diese lautet unter Berücksichtigung der auf diese Buchwertkorrektur vorzunehmenden Steuerabgrenzung:
Gewinnrücklagen
300 GE
aktive latente Steuern
200 GE
an Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet
500 GE
Die Differenz zwischen den um das Ausfallrisiko angepassten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert wird bei den erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten in der laufenden IFRS-Rechnungslegung im sonstigen Gesamtergebnis aus unter bestimmten Bedingungen zu reklassifizierenden Posten erfasst. Zweckmäßigerweise erfolgt die Abgrenzung der Zeitwertanpassung aus diesen finanziellen Vermögenswerten in der Rücklage für Zeitwertbewertung; analoges gilt für die auf die Zeitwertanpassungen zuzurechnenden (passiven) latenten Steuern. [4]
Finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet
10.500 GE
an Rücklage für Zeitwertbewertung
6.300 GE
an Passive latente Steuern
4.200 GE
- Die Vereinfachung für zusammengesetzte Finanzinstrumente[5] ist nicht anwendbar, da die Verbindlichkeitskomponente noch nicht abgegangen ist. Insoweit ist retrospektiv die IFRS-Bilanzierung anzuwenden.
Barwert des Kapitalbetrags (Abzinsung 8 Jahre, 7,5 % p. a.) | 168.211 GE | |
+ | Barwert der nachschüssigen Zinszahlungen von jährlich 15.000 GE | |
(Abzinsung mit 7,5 % p. a., 8 Jahre) | 87.859 GE | |
= | Wert der finanziellen Schuldkomponente | 256.070 GE |
Gesamtwert des zusammengesetzten Finanzinstruments | 300.000 GE | |
– | Wert der finanziellen Schuldkomponente | 264.796 GE |
= | Wert der Eigenkapitalkomponente (Kapitalrücklage) | 43.930 GE |
Bei retrospektiver Bilanzierung stellt sich folgendes Bild ein:
In GE | Verbindlichkeit | Kapitalrücklage | Zinsauszahlung | Zinsaufwand | Gewinnrücklage |
---|---|---|---|---|---|
1.1.2014 | 256.070 | 43.930 | |||
31.12.2014 | 260.275 | 43.930 | 15.000 | 19.205 | |
31.12.2015 | 264.796 | 43.930 | 15.000 | 19.521 | – 19.205 |
31.12.2016 | 269.656 | 43.930 | 15.000 | 19.860 | – 38.726 |
31.12.2017 | 274.880 | 43.930 | 15.000 | 20.224 | – 58.586 |
31.12.2018 | 280.496 | 43.930 | 15.000 | 20.616 | – 78.810 |
31.12.2019 | 286.533 | 43.930 | 15.000 | 21.037 | – 99.426 |
31.12.2020 | 293.023 | 43.930 | 15.000 | 21.490 | -120.463 |
1.1.2021 | 293.023 | 43.930 | -141.953 |
Nach HGB beträgt der in den Gewinnrücklagen erfasste Eigenkapitaleffekt (vor Steuern) – 105.000 GE (Erfassung der jährlichen Zinsauszahlungen i. H. v. 15.000 EUR p. a. als Zinsaufwand). Daraus folgt in der Überleitung von der HGB-Bilanz per 3...
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