Rz. 64

Ein zur IFRS-Rechnungslegung übergehender Bilanzierender kann gem. IFRS 1.Appendix D 22 die Übergangsvorschriften des IFRIC 12 zur Bilanzierung von finanziellen und immateriellen Vermögenswerten aus Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen nutzen. Dies bedeutet, dass im Falle der Impraktikabilität der retrospektiven Anwendung der Regeln des IFRIC 12 nach IFRIC 12.30 der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Betreiber

  • alle finanziellen Vermögenswerte und immateriellen Vermögenswerte aus Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen anzusetzen hat, die zum Stichtag der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz vorhanden sind,
  • die Wertansätze, welche für diese Vermögenswerte nach den zuvor angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt wurden, in die IFRS-Eröffnungsbilanz zu übernehmen hat; sofern zu diesem Stichtag Wertminderungen auf diese Buchwerte erforderlich sind, so sind die Buchwerte entsprechend zur Übernahme in die IFRS-Eröffnungsbilanz zu korrigieren. Sollte die Ermittlung der Wertminderungen zum Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz nicht praktikabel möglich sein, sind die angesetzten Buchwerte zu Beginn der ersten nach IFRS dargestellten laufenden Berichtsperiode zu prüfen und ggf. entsprechende Wertkorrekturen zu erfassen.

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