Rz. 47

Nach IFRS 1.Appendix D 14 hat der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende im separaten Einzelabschluss das Wahlrecht, seine Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder zu (fortgeführten) Anschaffungskosten, nach Maßgabe des IFRS 9 oder nach der Equity-Methode zu bewerten. Dieses Wahlrecht ist für alle Kategorien von Beteiligungen einheitlich auszuüben.[1]

Entscheidet sich der die IFRS-Eröffnungsbilanz aufstellende Bilanzierende zur Bewertung seiner Beteiligungen für die (fortgeführte) Anschaffungskostenmethode, können nach IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 15 als (fortgeführte) Anschaffungskosten alternativ folgende Wertansätze zum Zeitpunkt des Stichtags der IFRS-Eröffnungsbilanz verwendet werden:

  1. retrospektiv gemäß IAS 27 ermittelte Anschaffungskosten,
  2. Ersatzwert für die retrospektiv ermittelten Anschaffungskosten:

    1. beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS oder
    2. der bislang landesrechtlich bilanzierte Beteiligungsbuchwert zum Zeitpunkt des Übergangs.

Der Bilanzierende muss sich in diesem Falle beim Übergang zur IFRS-Rechnungslegung entscheiden, ob er für sämtliche Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder die retrospektiv nach IAS 27 ermittelten Anschaffungskosten ansetzt oder einen Ersatzwert wählt.[2] Falls ein Ersatzwert gewählt wird, kann der Bilanzierende für jede Beteiligung zwischen der Variante 2a) und Variante 2b) frei wählen.[3]

Die zusätzliche Erleichterung des IFRS 1.Appendix D 15 gegenüber dem Wahlrecht des IAS 27.10 (bzw. IFRS 1.Appendix D 14) besteht darin, dass der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende für die Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zusätzlich auch seine bisherigen Beteiligungsbuchwerte – ohne weitere Prüfungen oder Anpassungen – weiterführen darf.[4]

 

Rz. 48

Bei Verwendung eines Ersatzbewertungsmaßstabs für die Anschaffungskosten zur Bewertung der Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, hat das zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Unternehmen folgende ergänzende Angaben zu machen:[5]

  • Summe der als Ersatz für die Anschaffungskosten angesetzten Werte, die den nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen Buchwerten entsprechen,
  • Summe der als Ersatz für die Anschaffungskosten angesetzten Werte, die als beizulegende Zeitwerte ausgewiesen werden,
  • die Gesamtanpassung der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen Buchwerte.

    Hingegen sind keine gesonderten Angaben erforderlich, wenn sich der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende entschließt, die Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert (jedoch nicht als Ersatzwert für die Anschaffungskosten!) oder nach Maßgabe der Equity-Methode zu bewerten.

 

Rz. 48a

In dem Falle, dass der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende die Equity-Methode zur Bewertung von Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen anwendet, sind zur Ableitung des Equity-Buchwerts die in Rz. 28 ff. dargestellten Regelungen zur Behandlung der Unternehmenszusammenschlüsse entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vgl. IFRS 1.Appendix D 15A b) sowie erläuternd Rz. 49.

[1] Dies ergibt sich indirekt aus dem korrespondierenden Wahlrecht in der laufenden IFRS-Rechnungslegung, worauf IFRS 1.Appendix D 14 verweist (vgl. hierzu IAS 27.10 Satz 2).
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 6 Rz. 57.
[3] Vgl. IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 15 Satz 3.
[4] Vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 341.
[5] Vgl. IFRS 1.31.

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