Rz. 45

IFRS 16.9 ff. enthält Vorschriften zur "Entschleierung verdeckter Leasingverhältnisse".[1]

Der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende braucht nicht zum Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Verträge, die ein Leasingverhältnis beinhalten können, zu prüfen, ob Verträge Leasingverhältnisse beinhalten (können). Nach IFRS 1.Appendix D 9 kann der Bilanzierende stattdessen zum Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz prüfen, ob aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und Umstände ein Leasingverhältnis besteht.

 

Rz. 46

IFRS 1.Appendix D 9B–D9E enthalten in Anlehnung an die Übergangsvorschriften zu IFRS 16, welche die bereits nach IFRS bilanzierenden Unternehmen anwenden dürfen,[2] auch korrespondierende Erleichterungsvorschriften für die zur IFRS-Rechnungslegung übergehenden Bilanzierenden, welche IFRS 16 zur Abbildung ihrer Leasingverträge nutzen. Hierzu zählen vereinfachte Methoden zur Ableitung des Wertansatzes der Leasingverbindlichkeiten und der Nutzungsrechte sowie die aus Praktikabilitätserwägungen eingeräumten Wahlrechte des IFRS 16[3] für die erstmals nach IFRS Bilanzierenden.[4]

Sofern der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende diese Erleichterungsvorschriften nutzen will, so hat er diese – abgesehen von den aus Praktikabilitätserwägungen gewährten Erleichterungen – auf sämtliche Leasingverhältnisse anzuwenden.[5]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 6 Rz. 93.
[2] Vgl. zu einem Überblick zu den Übergangsvorschriften auf IFRS Kirsch, RWZ 2016, S. 104.
[3] Vgl. IFRS 16. Appendix B 1 und IFRS 16.6.
[4] Vgl. IFRS 1.Appendix D 9D a) – c).
[5] Vgl. IFRS 1.Appendix D 9B Satz 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge