Rz. 35

Im Zusammenhang mit Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten, Finanzinvestitionen und RoU-Assets sind derzeit folgende Wahlrechte bei Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung bedeutend:

  • beizulegender Zeitwert oder Neuwert als Ersatz für fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Fortführung der landesrechtlich bilanzierten Werte für Vermögenswerte in der Öl- und Gasindustrie,
  • Fortführung der nach Landesrecht ermittelten Buchwerte von Sachanlagen, Nutzungsrechten oder immateriellen Vermögenswerten preisregulierter Geschäftsbereiche,
  • Behandlung von Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Sachanlagen und
  • Übergangsvorschriften bei der Aktivierung von Fremdkapitalzinsen.
 

Rz. 36

Beizulegender Zeitwert oder Neuwert als Ersatz für fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Nach IAS 16.29 sowie IAS 38.72 hat ein nach IFRS bilanzierendes Unternehmen in der Folgebewertung grundsätzlich das Wahlrecht, Vermögenswerte des Sachanlagevermögens und des immateriellen Vermögens zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu Neuwerten anzusetzen. Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien dürfen nach erstmaliger Erfassung gem. IAS 40.30 entweder zu beizulegenden Zeitwerten oder zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten errechnen sich als historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich (kumulierter) Abschreibungen und (kumulierter) Wertminderungen, zuzüglich nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten und (kumulierter) Wertaufholungen. Eine retrospektive Anwendung der IAS/IFRS-Bilanzierungsmethoden für Sachanlagen kann insbesondere dann aufwendig sein, wenn beispielsweise nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften andere Methoden zur Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, andere Abschreibungsdauern, andere Abschreibungsmethoden, andere Abgrenzungen des Vermögenswerts, andere Kriterien für die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen sowie Wertaufholungen oder für die Abgrenzung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegenüber Erhaltungsaufwendungen existieren.

 

Rz. 37

Ein zu IFRS übergehendes Unternehmen hat das generelle Wahlrecht, das Sachanlagevermögen statt zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. IFRS zum beizulegenden Zeitwert, der sich zum Übergangsstichtag ermittelt, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die immateriellen Vermögenswerte ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Ebenso kann auch die nach den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften zulässige und angewandte Neubewertung und der aus dieser abgeleitete Neuwert zum Übergangsstichtag an die Stelle der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten treten, falls die nach vorherigen Rechnungslegungsvorschriften durchgeführte Neubewertung den Anforderungen des IFRS 1.Appendix D 6 genügt.

Für immaterielle Vermögenswerte besteht die Möglichkeit den beizulegenden Zeitwert oder den Neuwert als Surrogat für die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden jedoch nur dann, falls der immaterielle Vermögenswert die Ansatzkriterien nach IAS 38 erfüllt und zudem sich der beizulegende Zeitwert an einem aktiven Markt gebildet hat.[1]

Sofern der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende für die Folgebewertung der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien das Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell wählt, können ebenso der beizulegende Zeitwert oder der die Anforderungen des IFRS 1.Appendix D 6 erfüllende Neubewertungsbetrag an die Stelle der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. der IFRS treten.[2]

Darüber hinaus dürfen die zur IFRS-Rechnungslegung übergehenden Unternehmen auch die sich aus den Leasingverhältnissen ergebenden Nutzungsrechte (sog. RoU-Assets) zum beizulegenden Zeitwert oder unter der oben aufgeführten generellen Einschränkung zum Neuwert bewerten.[3] Die Ausübung dieses Wahlrechts ist unabhängig davon, nach welchem Bewertungsmodell die Nutzungsrechte in der Folgebewertung bewertet werden.[4] Alternativ kann das zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Unternehmen für die erstmalige Bewertung der Nutzungsrechte auch die in IFRS 1.Appendix D 9B–D9E enthaltenen Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Das Wahlrecht, den beizulegenden Zeitwert oder den Neuwert als Substitut für die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung anzusetzen, besteht dabei für jeden einzelnen Vermögenswert, unabhängig von der Ausübung bei anderen Vermögenswerten.[5]

 

Rz. 37a

Sofern ein zur IFRS-Rechnungslegung übergehendes Unternehmen für eine oder mehrere Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte, Nutzungsrechte oder als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien den beizulegenden Zeitwert als Ersatz für die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. IFRS 1.Appendix D 5 und D 7 wählt,[6] so sind nach IFRS 1.30 für jeden in der...

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