Rz. 67

Motivation dieses Amendments zu IFRS 1 vom Dezember 2010 ist es, Unternehmen und Konzernen, die in hyperinflationären Ökonomien agieren bzw. agierten, den Übergang zur IFRS-Rechnungslegung zu erleichtern.[1]

Gem. IFRS 1.Appendix D 27 liegt eine signifikante hyperinflationäre Ökonomie vor, wenn sowohl ein zuverlässiger allgemeiner Preisindex nicht existiert als auch eine Umtauschbarkeit zu einer relativ stabilen Fremdwährung nicht möglich ist. IFRS 1.Appendix D 28 spricht von einer Normalisierung des Zustands der signifikanten Hyperinflation, wenn keines der beiden in IFRS 1.Appendix D 27 genannten Kriterien mehr vorliegt oder das Unternehmen zu einer funktionalen Währung übergeht, die keiner ausgeprägten Hochinflation ausgesetzt ist.

Sofern der Zeitpunkt der "Normalisierung" in diesem Sinne entweder mit dem Übergang des Bilanzierenden zur IFRS-Rechnungslegung zusammenfällt oder zeitlich vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Bilanzierenden zur IFRS-Rechnungslegung liegt, kann der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS-Rechnungslegung für alle Vermögenswerte und Schulden, die vor dem Zeitpunkt der "Normalisierung" gehalten wurden bzw. bestanden, als Ersatz für die Kosten der Anschaffung oder Herstellung der betreffenden Vermögenswerte und Schulden dienen, die damit die Ausgangswerte für die darauf folgende IFRS-Rechnungslegung darstellen.[2] Falls der Zeitpunkt der "Normalisierung" weniger als 12 Monate nach dem Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz eintritt, darf der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende eine entsprechend weniger als 12 Monate umfassende Vergleichsperiode[3] bilden, welche im ersten nach IFRS offengelegten Abschluss dargestellt wird.[4]

 

Rz. 67a

Sofern das Unternehmen nach IFRS 1.Appendix D 29 f. die beizulegenden Zeitwerte zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS-Rechnungslegung für alle Vermögenswerte und Schulden als Ausgangswert für die darauf folgende IFRS-Rechnungslegung gewählt hat, so muss gem. IFRS 1.31C im ersten vollständigen IFRS-Abschluss über den Übergang von einer funktionalen Währung, welche die Merkmale einer signifikanten hyperinflationären Ökonomie aufwies, zu einer vergleichsweise stabilen funktionalen Währung mit erläuternden Begründungen berichtet werden.[5]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 6 Rz. 103.
[2] Vgl. IFRS 1.Appendix D 29.
[3] Vgl. hinsichtlich der Definition der Vergleichsperiode Rz. 59.
[4] Vgl. IFRS 1.Appendix D 30.
[5] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 6 Rz. 103.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge