Rz. 65

IFRIC 22 regelt die Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen, wie z. B. Umsatzgeschäften oder Beschaffung von Materialien, bei welchen der Bilanzierende entweder im Voraus Gegenleistungen erhalten und hierfür eine nicht monetäre Verbindlichkeit erfasst hat bzw. im Voraus Gegenleistungen erbracht und dementsprechend einen nicht monetären Vermögenswert, z. B. Vertragsvermögenswert, erfasst hat. Gem. IFRIC 22.8 erfolgt die erstmalige Umrechnung des aus dieser Fremdwährungstransaktion entstehenden Vermögenswerts und der zugehörigen Aufwendungen und Erträge mit dem Umrechnungskurs, der im Zeitpunkt herrscht, zu dem ein Unternehmen erstmalig einen nicht monetären Vermögenswert oder eine nicht monetäre Verbindlichkeit für die im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistung bilanziert. Falls mehrere Gegenleistungen im Voraus erbracht werden oder ein Unternehmen mehrere Gegenleistungen erhält, so ist für jede der im Voraus erbrachten oder erhaltenen Gegenleistung der Zeitpunkt der Transaktion zu bestimmen.

 

Rz. 66

IFRS 1. Appendix D 36 gewährt das Wahlrecht IFRIC 22 auf die Umrechnung der unter diese Interpretation fallenden Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge nur prospektiv, d. h. ab dem Übergangsstichtag auf die IFRS-Rechnungslegung, anzuwenden. Dies bedeutet, dass Erstanwender auf die in den Anwendungsbereich des IFRIC 22 fallenden Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge, die bereits vor dem Übergangsstichtag auf die IFRS-Rechnungslegung erstmals bilanziert wurden, IFRIC 22 noch nicht anwenden müssen.[1]

[1] Vgl. Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 44 Rz. 164.

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