Rz. 12

Nach dem Grundsatz des IFRS 1.23 muss ein zu IFRS übergehendes Unternehmen erläutern, wie sich der Übergang von den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu IFRS auf seine dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirkte. Zu diesem Zweck hat das zu IFRS übergehende Unternehmen zunächst gem. IFRS 1.24 ff. folgende Überleitungsrechnungen aufzustellen und in dem erstmals nach IFRS veröffentlichten Abschluss offenzulegen:

  • Überleitungsrechnung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS (d. h. Zeitpunkt der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz; im Falle des Beispiels unter Rz. 7 Überleitung des Eigenkapitals per 1.1.2021) sowie
  • Überleitungsrechnung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt, in dem das Geschäftsjahr endet, in dem letztmals nach den vorherig angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert wurde (im Falle des Beispiels unter Rz. 7 ist dies eine Überleitungsrechnung des Eigenkapitals per 31.12.2021; irrelevant für diese Vorschrift ist, dass beispielsweise im Einzelabschluss bzw. handelsrechtlichen Jahresabschluss unverändert nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bilanziert wird),
  • Überleitungsrechnung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS (im Falle des Beispiels unter Rz. 7: Abstimmung des Gesamtergebnisses für das Geschäftsjahr 2021); sofern nach den vorherig angewendeten Rechnungslegungsvorschriften kein Gesamtergebnis zu ermitteln war, ist eine Abstimmung zwischen dem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen (Perioden-)Ergebnis und dem Gesamtergebnis nach IFRS vorzunehmen.[1]
  • In dem Falle, dass das Unternehmen nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Kapitalflussrechnung erstellt und offengelegt hat, sind auch die wesentlichen Anpassungen der Kapitalflussrechnung anzugeben (IFRS 1.25 Satz 2).
 

Rz. 12a

Darüber hinaus löst die nach IFRS 1.4A zulässige wiederholte Erstanwendung der IFRS-Rechnungslegungsvorschriften folgende weitere in IFRS 1.23A und B enthaltene Angabepflichten aus:

  • Grund, aus dem das Unternehmen die IFRS nicht mehr angewendet hat,
  • Grund, aus dem das Unternehmen die IFRS erneut anwendet sowie
  • Gründe, warum bei der wiederholten Erstanwendung der IFRS-Rechnungslegungsvorschriften IFRS 1 nicht angewendet wird und stattdessen die IFRS so angewendet werden, als hätte das Unternehmen die IFRS kontinuierlich angewendet (d. h. rückwirkende Anwendung der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, die im Anwendungsbereich von IAS 8 liegt[2]).
 

Rz. 13

Weiterhin sind in dem Falle, dass der zur IFRS-Bilanzierung übergehende Bilanzierende zum Zeitpunkt der Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz entweder Wertminderungen erfasst oder bislang erfasste Wertminderungen aufhebt, für diese Wertminderungen bzw. Wertaufholungen sämtliche nach IAS 36 erforderlichen Angaben auch im erstmals offengelegten IFRS-Abschluss zu machen.[3] Im Einzelnen sind dann bei Erfassung einer Wertminderung folgende Angaben notwendig:

  • Höhe der (im Eigenkapital) erfassten Wertminderungen (vgl. IAS 36.126a und c);
  • Angabe der Wertminderungen je Geschäftssegment i. S. d. IFRS 8 (vgl. IAS 36.129a);
  • detaillierte Angaben für jeden wesentlichen Wertminderungsaufwand, der auf einen Vermögenswert einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, oder eine zahlungsmittel-generierende Einheit erfasst wird (vgl. IAS 36.130):

    • Ereignisse und Umstände des Anlasses der Erfassung von Wertminderungen,
    • im Falle der Wertminderung eines einzelnen Vermögenswerts: Art des Vermögenswerts unter Angabe des betroffenen Geschäftssegments,
    • im Falle der Wertminderung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit: Beschreibung der betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheit, Höhe der erfassten Wertminderungsaufwendungen unter Angabe des betroffenen Geschäftssegments,
    • Ermittlung des erzielbaren Betrags aufgrund des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Verkaufskosten oder aufgrund des Nutzungswerts,

      im Falle der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Verkaufskosten: Angabe der Stufe in der Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13, von dem der beizulegende Zeitwert abgeleitet ist, und detaillierte Angaben zu den Bewertungstechniken und verwendeten Annahmen;

      im Falle der Verwendung des Nutzungswerts: Angabe des Diskontierungssatzes;

  • Angaben für die im Einzelnen nicht wesentlichen Wertminderungen (IAS 36.131):

    • Angabe der wichtigsten Gruppen von Vermögenswerten, die von Wertminderungen betroffen sind,
    • Angabe der wichtigsten Ereignisse und Umstände, die zu der Erfassung der Wertminderungen geführt haben;
  • Spezifische Angabepflichten für die Schätzungen, die zur Ermittlung der erzielbaren Beträge der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäftswert oder immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer enthalten, verwendet werden (IAS 36.134 ff.).

Für die Aufhebung von Wertminderungen bzw. Wertaufholungen sind folgende Angabepflichten zu beachten:

  • Höhe der (i...

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