Rz. 1

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, sind nach der entsprechenden EU-Verordnung EG 1606/2002[1] Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen auf Basis der IFRS aufzustellen. Nach Schätzungen waren seinerzeit von der Erstanwendung der IFRS per 1.1.2005 in Deutschland etwa 750 und EU-weit etwa 7.000 Unternehmen betroffen.[2]

Die Mitgliedstaaten besitzen aufgrund von Art. 5 der EU-Verordnung darüber hinaus das Recht, die Anwendung der IFRS auf Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie auf Einzelabschlüsse (sowohl kapitalmarktorientierter als auch nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen) auszuweiten.

 

Rz. 2

In Deutschland ist die EU-Verordnung durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz, BilReG) umgesetzt worden. Dieses enthält bezüglich der IFRS-Anwendung im Konzernabschluss folgende Regelungen:

  • § 315e Abs. 1 HGB[3] verweist auf die unmittelbar nach Art. 4 der EU-Verordnung EG/1606/2002 bestehende Konzernabschlusspflicht für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen.
  • § 315e Abs. 2 HGB sieht eine Konzernabschlusspflicht nach IFRS auch für diejenigen Unternehmen vor, die bis zum Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers (i. S. v. § 2 Abs. 1 WpHG) zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt (i. S. v. § 2 Abs. 11 WpHG) beantragt haben.[4]
  • § 315e Abs. 3 HGB gewährt auch nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen ein Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses.

Damit die IFRS bzw. die geänderten IAS sowie die IFRIC-/SIC-Interpretationen für die Aufstellung der IFRS-Konzernabschlüsse angewendet werden dürfen, müssen diese das nach Art. 3 der EU-Verordnung vorgeschriebene Anerkennungsverfahren ("Komitologieverfahren" bzw. Endorsement-Prozess) durchlaufen. Die Beurteilungskriterien, die vonseiten der EU-Kommission angelegt werden, sind vergleichsweise allgemein gehalten:

  • Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens,
  • kein Zuwiderlaufen dem europäischen öffentlichen Interesse sowie
  • Erfüllen der grundlegenden Kriterien hinsichtlich der Informationsqualität (Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen).

Durch den "Endorsement"-Prozess, im Rahmen dessen dem Europäischen Parlament nicht mehr nur eine Aufsichtsfunktion gegenüber der Europäischen Kommission erwächst,[5] kommt es teilweise zu erheblichen Verzögerungen bei der Übernahme der IFRS.

 

Rz. 2a

Damit der auf Basis der von der EU anerkannten IFRS/IAS aufgestellte Konzernabschluss befreiende Wirkung für den handelsrechtlichen Konzernabschluss entfalten kann, sind folgende grundsätzlich nur für die handelsrechtlichen Konzernabschlüsse geltende Normen zusätzlich auch für die nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschlüsse zu beachten:[6]

  • § 294 Abs. 3 HGB: Einreichungspflichten (einschließlich der zur Erstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Aufklärungs- und Nachweispflichten) der Tochterunternehmen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichten, gesonderten nicht finanziellen Berichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten, gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichten sowie ggf. Prüfungsberichten und Zwischenberichten gegenüber dem Mutterunternehmen.
  • § 297 Abs. 1a HGB: Angabe von Firma, Sitz, Registergericht und Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, sowie Angabe der Tatsache, falls sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung befindet.
  • § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB: Abgabe des "Konzernbilanzeids."
  • § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. §§ 244, 245 HGB: Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses in deutscher Sprache und in EUR sowie Pflicht zur Unterzeichnung des Konzernabschlusses.
  • § 313 Abs. 2, 3 HGB: Aufstellung einer Anteilsbesitzliste des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen.
  • § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie im Falle der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens Angabe des Personalaufwands in der Konzern-GuV-Rechnung einschließlich der Untergliederung in Löhne und Gehälter, Kosten der sozialen Sicherheit und Kosten der Altersversorgung.
  • § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Angabe zu den Organbezügen für die Mitglieder der Organe des Mutterunternehmens .
  • § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB: Angabe für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, dass die Entsprechenserklärung nach dem Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG abgegeben wurde, und Angabe des jeweiligen Orts, an dem diese öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
  • § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB: Angabe des vom Konzernabschlussprüfer berechneten Gesamthonorars und dessen Aufteilung auf die einzelnen Leistungen.
  • § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB: Abgabe d...

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