▪ Fachschulen

Die erstmalige Aufnahme eines Studiums nach dem berufsqualifizierenden Abschluss einer Fachschule stellt auch dann ein Erststudium dar, wenn die von der Fachschule vermittelte Bildung und das Studium sich auf ein ähnliches Wissensgebiet beziehen. Der Fachschulabschluss selbst ist keine abgeschlossene Erstausbildung.

▪ Wechsel und Unterbrechung des Studiums

Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs, z. B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das zunächst aufgenommene Jurastudium kein abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.

▪ Aufeinander folgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen

Da die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen sowie weitere entsprechende landesrechtliche Bildungseinrichtungen gleichermaßen Hochschulen i. S. d. § 1 HRG darstellen, stellt ein Studium an einer dieser Bildungseinrichtungen nach einem abgeschlossenen Studium an einer anderen dieser Bildungseinrichtungen ein weiteres Studium dar.

▪ Mehrere Studiengänge

Werden 2 Studiengänge parallel studiert, die zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen werden, stellt der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines der Studiengänge weiter fortgesetzte andere Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses an ein weiteres Studium dar.

▪ Ergänzungs- und Aufbaustudien

Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien i. S. d. § 12 HRG setzen den Abschluss eines ersten Studiums voraus und stellen daher ein weiteres Studium dar. Die Aufwendungen hierfür sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar.

▪ Vorbereitungsdienst

Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.[2] Dazu zählt z. B. der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat). Das erste juristische Staatsexamen stellt daher einen berufsqualifizierenden Abschluss dar.

▪ Bachelor- und Masterstudiengänge

Bachelor- und Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule stellen einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Ein nachfolgendes (Master-)Studium ist als weiteres Studium anzusehen; Aufwendungen hierfür können im Zusammenhang mit der beabsichtigten Berufstätigkeit als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hat inzwischen auch der BFH bestätigt.[3]

Ein MBA-Studium, das den Studenten verschiedener Fachrichtungen i. d. R. ein anwendungsbezogenes Postgraduierten-Studium in den Wirtschaftswissenschaften ermöglicht, ist ein weiteres Studium. Aufwendungen hierfür sind Werbungskosten/Betriebsausgaben.

▪ Berufsakademien

Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i. S. d. § 1 HRG handelt. Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechend abgeschlossenes Studium unter der Voraussetzung, dass ihm kein anderes abgeschlossenes Studium oder keine andere abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, ein Erststudium dar.

▪ Promotion

Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Promotionsstudium und der Promotion durch die Hochschule selber der Abschluss eines Studiums vorangeht. Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, wenn ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist.[4] Dies gilt auch dann, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird. Die Promotion allein stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiengangs dar.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002 :002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 18 ff.
[5] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 26.

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