Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind nicht als Werbungskosten, sondern höchstens bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar.[1]

Bedeutsam wird die Zuordnung zu den Ausbildungskosten insbesondere, wenn die Kosten im Kalenderjahr 6.000 EUR übersteigen, keine Einnahmen zu besteuern sind oder keine sonstigen Werbungskosten entstanden sind (und deshalb der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann). Einer Berücksichtigung der Aufwendungen in späteren Jahren steht entgegen, dass Sonderausgaben nicht im Wege einer Verlustfeststellung vortragsfähig sind.

 
Wichtig

Ausschluss Erstausbildungskosten nicht verfassungswidrig

Der BFH hatte verfassungsrechtliche Zweifel am Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug geäußert.[2] Das BVerfG hat jedoch entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von früher 4.000 EUR, jetzt 6.000 EUR, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3]

Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gebe. Der Gesetzgeber dürfe solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich ihren Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien.

Nach der Entscheidung des BVerfG hat auch der BFH Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.[4] Eine Vielzahl weiterer Revisionen zu den Erstausbildungskosten wurden auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.

Steuerfestsetzungen werden hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten nicht mehr vorläufig durchgeführt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Klagefälle zur Erstausbildungsproblematik

  • Im Verfahren 2 BvL 23/14 hatte ein Steuerpflichtiger Kosten einer Ausbildung zum Flugzeugführer i. H. v. über 70.000 EUR als Werbungskosten geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 24/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der nach dem Abitur internationale Betriebswirtschaftslehre studierte und dabei ein Auslandssemester in Australien absolvierte, Werbungskosten i. H. v. rund 20.000 EUR geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 22/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der nach einer erfolglosen Kommissaranwärterausbildung (die Abschlussprüfungen wurden nicht bestanden) ein anderes Studium (Sport & Eventmanagement) aufnahm und dieses auch erfolgreich abschloss, Werbungskosten i. H. v. rund 13.000 EUR geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 25/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der nach dem Beginn und noch vor dem Ende seines Studiums der Verkehrswissenschaften die Ausbildung zum Berufspiloten erfolgreich abgeschlossen hatte, auf Anerkennung von rund 50.000 EUR als vorweggenommene Werbungskosten geklagt.
  • Im Verfahren 2 BvL 26/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der eine Ausbildung zum Berufspiloten absolvierte, insgesamt rund 75.000 EUR als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 27/14 hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der im Rahmen seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer einen Eigenanteil von rund 41.000 EUR zu tragen hatte.

Die Finanzverwaltung hatte die Kosten in allen Fällen als nur begrenzt abzugsfähige und nicht vortragsfähige Erstausbildungskosten anerkannt. Nach der Entscheidung des BVerfG war diese Behandlung zutreffend und verfassungsgemäß.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge