Zusammenfassung

 
Begriff

Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden (§ 123 BauGB). Damit werden Grundstücke u. a. an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz angeschlossen. Nicht zur Erschließung gehören die auf den zu erschließenden Grundstücken selbst notwendigen (Einzel-)Anschlüsse, weil die gemeindliche Erschließungsaufgabe an der Grundstücksgrenze endet.

Im Rahmen einer Baulanderschließung werden von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der im Erschließungsgebiet belegenen Baugrundstücke für die Errichtung von dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen i.  d.  R. nicht unerhebliche Erschließungsbeiträge erhoben. Darüber hinaus werden für die Bereitstellung von Anlagen zur Ableitung von Abwasser und für die Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen Anliegerbeiträge erhoben. Auch noch Jahre nach der Bebauung ihrer Grundstücke können auf die Grundstückseigentümer im Rahmen von Zweiterschließungsmaßnahmen zusätzliche Kosten zukommen.

Während erstmalige Erschließungsbeiträge i.  d.  R. den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zugerechnet werden, stellen die Ergänzungsbeiträge, soweit hierdurch das Grundstück nicht in seinem Wesen und seiner Substanz verändert wird, Erhaltungsaufwand dar. Von den Erschließungskosten zu unterscheiden sind die sog. Hausanschlusskosten, d.  h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungs- und Gasnetz, an die Wasser- und Wärmeversorgung sowie Abwasserableitung, soweit es sich um Anlagen des Eigentümers auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt. Erstmals anfallende Hausanschlusskosten sind den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen, die Erneuerung bestehender Hausanschlüsse stellt Erhaltungsaufwand dar.

Die von der Gemeinde erhobenen öffentlich-rechtlichen Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB bei einer Erschließung durch die Gemeinde[1]  stellen grundsätzlich keine steuerbaren Entgelte im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art unterhält (z. B. Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- oder Wasserversorgung)

Für die Frage, ob bei einem Grundstückskauf die Erschließungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch nicht "erschlossen", verpflichtet sich jedoch der Veräußerer, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den Grundstückserwerb.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erschließungsbeiträge werden von den Städten und Gemeinden auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) nach den Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundesländer und kommunaler Satzungen durch einen Beitragsbescheid erhoben (vgl. §§ 127135 BauGB). Beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig (§ 134 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Nach § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen die Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Voraussetzungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs von Erschließungs- und Anliegerbeiträgen wurden im Wesentlichen von der Rechtsprechung geprägt. Steuerliche Hinweise finden sich in H 6.4 EStH unter dem Stichwort "Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge".

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen hat das BMF im Schreiben v. 7.6.2012, IV D 2 – S 7300/07/10001 :001, BStBl 2012 I S. 621, Stellung genommen.

Die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen ist in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.9.2015, BStBl 2015 I S. 822, geregelt.

1 Einkommensteuer

1.1 Begriffserläuterung

Erschließungsbeiträge dienen der Deckung des Aufwands für die Herstellung – bei Straßen, Wegen, Parkflächen, Grünanlagen und Plätzen auch der Verbesserung –, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Nach § 123 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Die Erschließungsanlagen sollen "entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein" .[1] Es liegt allerdings im kommunalpolitischem Ermessen, "ob", "wie" und "wann" eine Erschließung vorgenommen wird.[2] Die Verpflichtung zur Erschließung besteht der Allgemeinheit ...

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