Führt eine Gemeinde die Erschließungsmaßnahmen selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch oder bedient sie sich hierfür eines Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, z.  B. eines Bauunternehmers durch Werkvertrag, wird die Gemeinde hoheitlich und damit nicht wirtschaftlich im engeren Sinne tätig. Zur Deckung des Aufwands von der Gemeinde erhobene öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB stellen daher keine steuerbaren Entgelte dar.[1]

Soweit allerdings die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art unterhält, z.  B. Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- oder Wasserversorgung, sind die hierauf entfallenden Anschluss- und Baukostenbeiträge, die die Grundstückseigentümer für die Herstellung des betreffenden öffentlichen Versorgungsnetzes entrichten, Entgelte für die steuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss des Grundstücks an das Versorgungsnetz".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge