§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). 2Die §§ 61l und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. 3Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. 4Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. 5Es wird widerleglich vermutet, dass Strommengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. 6Der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist, mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesamtschuldnerisch.

(1a)[1] 1Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die EEG-Umlage ein Wert von 0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. 2Auf Strommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist keine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 zu zahlen. 3Den Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der EEG-Umlage werden als verringerte Einnahmen in den bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt eingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in dem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik Deutschland erstattet; die näheren Bestimmungen regelt der zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 3 Absatz 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

(1b)[2] In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Absatz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die EEG-Umlage des gesamten Kalenderjahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten EEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der EEG-Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halbjahr 2022 zugrunde zu legen ist.

(1c)[3] In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht worden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a.

(2) 1Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen der EEG-Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 2Eine Aufrechnung gegen Forderungen der EEG-Umlage ist nicht zulässig. 3Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsforderung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. 4Die Androhung der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden. 5Die Sätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung der Energiemengen nach § 74 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach Androhung der Kündigung sechs Wochen beträgt.

(3) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 74 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 Absatz 2 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.

[1] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher. Anzuwenden ab 28.05.2022.
[2] Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher. Anzuwenden ab 28.05.2022.
[3] Abs. 1c eingefügt durch Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die ...

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