Leitsatz

Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen.

 

Normenkette

§ 7 Satz 1 GewStG, § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, § 16 Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Eine GmbH wurde Ende 2005 rückwirkend auf den 1.10.2005 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Der alleinige Kommanditist verkaufte seinen KG-Anteil mit Wirkung auf den 1.1.2006. Den gesamten Veräußerungsgewinn von ca. 98.000 EUR bezog das FA nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bei Festsetzung des GewSt-Messbetrags 2006 für die KG mit ein.

Im Einspruchsverfahren beantragte die KG erfolglos, von der Bemessungsgrundlage der GewSt den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abzuziehen, weil der Kommanditist die dortigen persönlichen Voraussetzungen erfülle.

Das FG gab der Klage statt. Der Gewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. sei gemäß § 16 EStG zu ermitteln, wozu auch die Freibetragsregelung in § 16 Abs. 4 EStG gehöre (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, 1 K 3146/08 G, Haufe-Index 2890464, EFG 2012, 993).

 

Entscheidung

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Er gab der Revision des FA statt und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Das Urteil betrifft einen gewerbesteuerlichen Sonderfall, nämlich den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen Personengesellschaft.§ 18 Abs. 3 UmwStG (im Streitjahr noch § 18 Abs. 4 UmwStG a.F.) regelt, dass Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an der betreffenden Personengesellschaft für eine Zeit von fünf Jahren seit der Umwandlung der GewSt unterliegen. Die Vorschrift soll verhindern, dass die bei der Kapitalgesellschaft bestehende GewSt-Belastung aller Veräußerungsgewinne durch eine zwischengeschaltete Umwandlung in eine Personengesellschaft umgangen wird, bei der solche Gewinne grundsätzlich nicht der GewSt unterliegen (seit 2001 allerdings nach § 7 Satz 2 GewStG mit Ausnahme der auf nicht natürliche Personen entfallenden Gewinne).

Die GewSt belastet dann die Personengesellschaft, und zwar auch im Fall einer Anteilsveräußerung. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der BFH mit Urteil vom 28.2.2013, IV R 33/09 (BFH/NV 2013, 1122) zurückgewiesen. Sie sind allerdings Gegenstand einer dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Az. 2 BvR 1444/13).

2. Im hiesigen Urteilsfall setzte sich die Personengesellschaft gegen ihre Belastung mit GewSt aufgrund der Anteilsveräußerung allerdings gar nicht zur Wehr. Sie war nur der Meinung, von dem Veräußerungsgewinn sei der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG abzuziehen, weil dieser Bestandteil der einkommensteuerlichen Ermittlung des Gewinns sei, auf den § 18 Abs. 3 UmwStG verweise. Diesen Gedanken weist der BFH aber mit der Begründung zurück, dass der Freibetrag von persönlichen Merkmalen abhänge (Alter bzw. Berufsunfähigkeit), während bei der GewSt als Objektsteuer persönliche Umstände nicht berücksichtigt werden dürften.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.3.2015 – IV R 3/12

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