BMF, 16.6.2009, IV B 9 - S 7360/08/10001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes:

Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gem. § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen.

Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem 1.1.2010 nicht mehr anzuwenden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 19

UStG § 25

UStG § 25a;

UStR Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 755

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