Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken, die als Grundvermögen bewertet werden, 140 % des auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen.

Bei Betriebsgrundstücken, die als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, sind dagegen nur 100 % des Einheitswerts zugrunde zu legen.

Bei Betriebsgrundstücken in den neuen Bundesländern sind die Einheitswerte 1935 mit den in § 133 BewG genannten Prozentsätzen anzusetzen. Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung und wurde ein besonderer Einheitswert festgestellt, ist dieser für die Bemessung der Kürzung nicht anzusetzen. Für die Berechnung ist der Einheitswert des Grundstücks Grundlagenbescheid (Einheitsbewertung).

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