Die Zurechnung von Renten und dauernden Lasten umfasst grundsätzlich alle Renten und dauernden Lasten.[1] Es bestehen Sonderregelungen für Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen an Arbeitnehmer, da ansonsten ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung mit Gewerbesteuer belastet würde.[2]
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