Die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden erfolgt unabhängig davon, ob begrifflich Dauerschuldzinsen vorliegen oder ob es sich um kurzfristige Zinsen handelt. Erfasst werden nicht nur die klassischen Zinsaufwendungen. Unter die Zurechnung fallen auch Abschläge aus der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen, insbesondere die Abschläge aus der Forfaitierung von Forderungen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist. Erhält der Forderungsverkäufer im Vergleich zur Vereinnahmung der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis im Wege des Forderungsverkaufs einen geringeren Betrag, ist auch dieser Abschlag Entgelt dafür, dass dem Betrieb vorzeitig Geldkapital zugeführt worden ist.

Etwas anderes gilt, wenn Zinsen zwar Betriebsausgaben sind, aber nicht für die Zurverfügungstellung von Kapital gezahlt werden. Hierunter fallen insbesondere Negativzinsen für Geldeinlagen. Diese Zinsen werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet.[1]

 
Wichtig

Erlösschmälerungen werden nicht hinzugerechnet

Die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden wurde zwar deutlich erweitert, findet aber dennoch ihre Grenzen. So werden Erlösschmälerungen, die ihre Grundlage in einer geschäftsüblichen Vereinbarung haben (z. B. Skonti und Rabatte), weiterhin nicht zugerechnet. Liegt allerdings der gewährte Vorteil außerhalb des Rahmens einer geschäftsüblichen Vereinbarung, z. B. wenn ein Skonto bei einem unüblich langen Zahlungsziel vereinbart wird, ist der Skontoaufwand zuzurechnen.

Von der Hinzurechnungsregelung werden Sachverhalte ausgenommen, bei denen der Finanzierungsbereich im eigentlichen Geschäftszweck des Unternehmens liegt (z. B. Kreditinstitute und Versicherungen).

Auch Aufwendungen, die aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten[2] entstehen, werden unverändert nicht als Entgelte bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge