Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optiert haben.[1]

 
Wichtig

Verlustabzug hinzurechnen

Beim zu versteuernden Einkommen von Körperschaften muss ein eventueller Verlustabzug wieder hinzugerechnet werden, da für die Gewerbesteuer der Verlustabzug eigenständig zu ermitteln ist.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen kann jedoch nicht ohne Weiteres übernommen werden. Dies bedeutet, dass der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer darstellt. Eine eigenständige Bilanzierung nur für die Gewerbesteuer ist aber nicht zulässig.[2]

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs gehört mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zum Gewerbeertrag.

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften gehören auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird.

Besonderheiten sind bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften zu beachten. Zum Gewerbeertrag rechnen auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

  • des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
  • des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
  • des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Nach § 7 Satz 4 GewStG sind, soweit natürliche Personen beteiligt sind, § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG und im Übrigen § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb (als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG) der um den steuerfreien Anteil der Teileinkünfte/Beteiligungserträge i. S. v. § 8b KStG geminderte steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist.

Ebenfalls zum Gewerbeertrag gehören Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Die BFH-Rechtsprechung, nach der der Hinzurechnungsbetrag zum Gewerbeertrag eines inländischen Unternehmens rechnet, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfält, ist nur bis zur gesetzlichen Regelung anzuwenden.[3]

§ 7a GewStG beinhalteteine Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis. Auch hier reagierte der Gesetzgeber auf eine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung des BFH.[4]

[3] BFH, Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049 sowie Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung v. 14.12.2015 und Aufhebung des Nichtanwendungserlasses zu dieser Entscheidung v. 4.2.2021, G 1425.

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