Leitsatz

Die Eintrittsgelder für Auftritte von Techno-DJs im Rahmen von sog. Clubnächten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die musikalischen Darbietungen im Vordergrund stehen und der Veranstaltung einen konzertähnlichen Charakter verleihen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Techno-Club und veranstaltet regelmäßig sog. Clubnächte, bei denen auf zwei Geschossen bis zu 30 verschiedene DJs auftreten. Die Gäste können nahezu von jedem Platz aus die auftretenden DJs sehen, sie wegen der Lautstärke der abgespielten Musik in jedem Fall aber hören. Die auftretenden Künstler sind dem Publikum schon vor dem jeweiligen Event bekannt, da die Gäste vorab im Internet, auf Werbeflyern sowie vor Ort das Programm einsehen können. Darin werden die Künstler und ihre Musik detailliert beschrieben. Der Erwerb von Eintrittskarten im Vorverkauf ist nicht möglich. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass die musikalischen Darbietungen der DJs im Rahmen der Clubnächte nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Vielmehr handele es sich aufgrund der Begleitumstände um typische Party- und Tanzveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um das für eine Party typische Amüsement der Gäste gehe. Außerdem sei die Reglementierung des Einlasses durch Türsteher willkürlich, so dass nicht allein Besucher anwesend seien, die gezielt die Musik hören möchten, sondern zufällig ausgewählte Personen. Die Eintrittserlöse aus den Clubnächsten wurden deshalb mit dem Regelsteuersatz erfasst.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vor. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Nach der Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für die Einordnung als Konzert u. a., dass die musikalische Darbietung den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmt und ihr das Gepräge gibt. Als Konzertveranstaltung wird daher nur eine solche Darbietung angesehen, bei der Musik und Gesang im Vordergrund der Veranstaltung stehen und sonstige Begleitumstände zurücktreten. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht vorliegend gelangt, da ein sachverständiger Zeuge dem Gericht Entsprechendes dartun konnte. Folgende Aspekte sprachen dafür:

  • Die DJs schaffen in einem kreativen Prozess jeweils eigenständige Werke. Besucher können sich der Musik nicht entziehen.
  • DJs und Lichtkünstler arbeiten dergestalt zusammen, dass die Lichteffekte die Musik unterstützen.
  • Künstler und Publikum reagieren unmittelbar aufeinander.
  • Nach einem DJ-Set leert sich der Raum, so dass der nachfolgende DJ den Spannungsbogen erst wiederaufbauen und das Publikum neu anlocken muss.
  • Das Publikum richtet sich tendenziell in Richtung DJ aus.
  • Die DJs werden im Vorhinein vom Veranstalter angekündigt.
 

Hinweis

Das Urteil ist sicherlich nicht so zu verstehen, dass sich gewöhnliche Diskotheken nun auf den ermäßigten Steuersatz freuen dürfen - es profitieren (nur) die Veranstalter von konzertähnlichen Angeboten. Um dies zu untermauern, sollten die teilnehmenden Künstler (z. B. DJs) im Vorfeld der Veranstaltung wie bei einem Konzert angekündigt werden und letztlich auch eine Interaktion mit dem Publikum stattfinden. Freilich wird es gleichwohl Grenzfälle geben. Im hier besprochenen Urteilsfall konnte aber ein sachverständiger Zeuge offenbar zweifelsfrei darlegen, dass die Veranstaltung konzertähnlichen Charakter hatte.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2016, 5 K 5089/14

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