Sachverhalt

Bei den Vorabentscheidungsersuchen des BFH v. 27.10.2009, V R 3/07, V R 35/08, XI R 6/08 und XI R 37/08 ging es um die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Fall von Leistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Die Vorlagefragen richten sich zum einen auf die Auslegung des Begriffs "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007 Anhang III Nr. 1 MwStSystRL). Der Anhang H enthält das "Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte [Mehrwertsteuer]-Sätze angewandt werden können". Zum anderen ging es dem BFH um die Definition des Begriffs der "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007 Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL) sowie die Abgrenzung dieses Begriffs zum Begriff der "Dienstleistung" in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL).

In der Rechtssache C-497/09 ging es um den Verkauf von verzehrfertig zubereiteten Speisen in Imbisswagen auf Wochenmärkten.

Die Rechtssache C-499/09 hatte den Verkauf von Popcorn und Tortilla-Chips in einem Kino zum Gegenstand.

Die Rechtsache C-501/09 befasste sich wiederum mit Imbissständen.

Schließlich stritten sich die Parteien im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-502/09 um die Besteuerung der Leistungen eines Partyservices.

In allen Verfahren war umstritten, inwieweit die jeweiligen Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem normalen Steuersatz von - je nach Streitjahr - 15 % oder 16 % unterliegen.

In allen vier Rechtsstreiten hatten die Unternehmer die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen und Mahlzeiten in ihren Mehrwertsteuererklärungen mit dem ermäßigten Steuersatz angemeldet. Die Finanzämter hatten jeweils die Auffassung vertreten, die Umsätze unterlägen dem Normalsteuersatz. In diesem Kontext hatte der Bundesfinanzhof den EuGH gefragt, ob die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Lebensmittel zum sofortigen Verzehr "Lieferungen von Gegenständen" oder "Dienstleistungen" darstellen. Für den Fall, dass es sich bei ihnen um Lieferungen von Gegenständen handelt, wollte der BFH wissen, ob sie als Verkauf von "Nahrungsmitteln" zu qualifizieren sind.

 

Entscheidung

Der EuGH hat wiederholt, dass mit der 6. EG-Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht. Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, sind nach dem Urteil sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.

Bei den Umsätzen in den Rechtssachen C-497/09, C-499/07 und C-501/09, also dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr, sieht der EuGH die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an, da es sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr handelt, denen eine einfache, standardisierte Zubereitung vorausgeht. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine untergeordnete Nebenleistung. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Was die Abgrenzung der Lieferung von einer Dienstleitung bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen betrifft, überrascht der EuGH mit einer De-facto-Entscheidung. Er hat sich entgegen früherer Entscheidungen nicht auf abstrakte Vorgaben beschränkt und dem BFH im Wesentlichen nicht die Entscheidung über den Charakter der Leistung im Einzelfall überlassen.

Nur im Fall des Partyservices hat der EuGH es bei eher abstrakten Vorgaben belassen, die dem BFH noch einen Raum für seine Folgeentscheidung geben. Beim Partyservice kommt es darauf an, ob lediglich Standardspeisen geliefert werden oder ob - wie bei einem Partyservice meist üblich - weitere Dienstleistungselemente hinzukommen. Zu den Leistungen eines Partyservice stellt der EuGH dagegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in de...

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