Überblick

Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Zu den Abfindungen in diesem Sinne zählt, was für die Zeit nach der bürgerlich-rechtlichen (arbeitsrechtlichen) Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird.

Abfindung ist somit jede Zahlung, auf die der Arbeitnehmer aus dem aufgelösten Dienstverhältnis keinen arbeitsrechtlichen Anspruch mehr hat. Es wird nicht geprüft, ob die Abfindung einen konkreten materiellen oder immateriellen Nachteil ausgleicht.

Die Abfindungszahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Steuerpflichtige Abfindungen werden als Entschädigung (außerordentliche Einkünfte) ggf. ermäßigt besteuert.

Sozialversicherungsrechtlich stellen Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 34, 39b, 42e, 52 EStG. Die Verwaltung hat in R 34.1–34.5 EStR und H 34.1–34.5 EStH Stellung genommen.

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