Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG erfüllt sind, empfiehlt es sich, eine kostenfreie Anrufungsauskunft einzuholen. Das Wohnsitz-Finanzamt ist bei der Veranlagung des Arbeitnehmers nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Anrufungsauskunft gebunden[1], wohl aber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.[2] Zugunsten des Arbeitnehmers kann eine Bindung nur durch eine Auskunft seines Wohnsitzfinanzamts eintreten, wenn er Dispositionen im Hinblick auf die Auskunft getroffen hat.

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