Hat ein Arbeitnehmer in einem nachfolgenden Kalenderjahr eine steuerpflichtige Abfindung teilweise zurückgezahlt, sind die tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben für die Besteuerung entscheidend.[1] Diese Sichtweise erweist sich für die Betroffenen in aller Regel als vorteilhaft. Der BFH berücksichtigt den Rückzahlungsbetrag im Jahr der Rückzahlung mit dem höheren Regelsteuersatz, obwohl der Zufluss seinerzeit nur tarifermäßigt besteuert worden war.

Dem folgt die Finanzverwaltung.

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