Soweit Arbeitnehmer für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit entschädigt werden, kommt eine tarifbegünstigte Besteuerung in Betracht. Hierunter fallen z. B. Leistungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten, z. B. einem Konkurrenzunternehmen, für die Verpflichtung erhält, die bisherige Tätigkeit für immer oder für einen bestimmten Zeitraum nicht auszuüben.[1]

Die Abgeltung eines gewinnabhängigen Tantiemeanspruchs eines leitenden Angestellten ist nicht tarifbegünstigt, da es sich weder um die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit noch um die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung i. S. d. § 24 Nr. 1b EStG handelt.[2]

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung dafür, dass dieser ein umfassendes Wettbewerbsverbot einhält, ist die Entschädigung den sonstigen Einkünften zuzuordnen[3] und tarifermäßigt zu versteuern.[4] Damit dürften Karenzzahlungen für die Einhaltung von Wettbewerbsverboten jeglichen Umfangs tarifbegünstigt sein, wenn die Zahlung zusammengeballt und in einem Betrag erfolgt.

Erhält ein Inhaber von Genussrechten als ehemaliger Arbeitnehmer ein Entgelt dafür, dass ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals entgehen, handelt es sich um eine gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtige Entschädigung bei den Einkünften aus § 20 EStG, die unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt besteuert werden kann. Es liegt kein nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn i. S. d. § 23 EStG vor.[5]

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