Für die Gewährung der Tarifermäßigung muss es sich um Entschädigungen handeln.[1] In Betracht kommen bei Arbeitnehmern Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bzw. für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden.[2]

[1] § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG.
[2] § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG.

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