Rz. 11

Durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst[1] wurde dem § 76 AktG ein Abs. 4 angefügt, wonach der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen hat. Dabei dürfen, sofern der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 % liegt, die Zielgrößen des jeweils erreichten Anteils nicht mehr unterschritten werden. Weiter sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen, die nicht länger als 5 Jahre sein dürfen. Ebenfalls wurde mit dem o. g. Gesetz § 111 Abs. 5 AktG eingefügt, nachdem der Aufsichtsrat für den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat Zielgrößen festzulegen hat. Von börsennotierten Aktiengesellschaften ist nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben, die Festlegung der Frauenquoten der 1. und 2. Führungsebene und ob die nach §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht wurden, und wenn nicht, aus welchen Gründen.

Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB ist in die Erklärung zur Unternehmensführung bei börsennotierten AG und SE, für die die zwingende Frauenquote von 30 % gilt, die Angabe zu implementieren, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat. Auch hier sind im Falle einer Nichterreichung die Gründe dafür anzugeben.

 

Rz. 11a

Mit dem Ziel, die bereits erreichten Fortschritte auf diesem Feld zu stärken und weiter auszubauen, beschloss die Bundesregierung im Januar 2021 eine Novelle des FüPoG. Mit dem FüPoG II[2] soll der Anteil von Frauen in Führungspositionen, vor allem in den Vorständen, weiter erhöht werden. Nach dem FüPoG II muss u. a. der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens, der aus mehr als 3 Mitgliedern besteht, künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat begründet werden. Das FüPoG II schreibt vor, § 289f Abs. 2 Nrn. 4, 5 HGB durch die Nummern 4, 5 und 5a zu ersetzen. Außerdem sieht das FüPoG II vor, § 289f Abs. 4 neu zu fassen. Die handelsrechtlichen Änderungen galten bereits rückwirkend für nach dem 31.12.2020 beginnende Gj. Mit dem DRÄS 12 passte das DRSC im Jahr 2022 den DRS 20 "Konzernlagebericht" an die neue Gesetzeslage an, die sich durch das FüPoG II ergab. Die Änderung des DRS 20 wurde deshalb notwendig, weil Anwendungsbereich und Inhalte der Konzernerklärung zur Unternehmensführung in DRS 20.K227 ff. und in einigen Tz. der Begründung des DRS 20 behandelt werden.

[1] BGBl 2015 I S. 642.
[2] Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl 2021 S. 3311 ff.

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